VERFASSUNG DER REPUBLIK KROATIEN

I. HISTORISCHE GRUNDLAGEN
Die tausendjährige nationale Eigenständigkeit und das staatliche
Bestehen des kroatischen Volkes zum Ausdruck bringend, bestätigt durch eine
Reihe von historischen Ereignissen in verschiedenen Staatsformen, sowie durch
die Aufrechterhaltung und die Entwicklung der staatsbildenden Idee des
historischen Rechts des kroatischen Volkes auf volle staatliche Souveränität,
das sich äußerte:
- in der Gründung der kroatischen Fürstentümer im VII. Jahrhundert;
- im selbständigen Staat Kroatien des Mittelalters, der im IX.
Jahrhundert begründet wurde;
- in dem im X. Jahrhundert gebildeten Königreich der Kroaten;
- in der Bewahrung der kroatischen staatlichen Subjektivität in der
kroatisch-ungarischen Personalunion;
- im selbständigen und souveränen Beschluss des kroatischen Sabors aus
dem Jahre 1527 über die Wahl des Königs aus der Habsburg-Dynastie;
- im selbständigen und souveränen Beschluss kroatischen Sabors über die
Pragmatische Sanktion aus dem Jahre 1712;
- in den Beschlüssen des kroatischen Sabors aus 1848 über die
Wiederherstellung der Ganzheit des dreieinigen Königreiches Kroatien unter der
Herrschaft der Bane, auf der Grundlage des historischen, Staats- und Naturrechts
des kroatischen Volkes;
- im Kroatisch-Ungarischen Ausgleich aus 1868 über die Regelung der
Beziehung zwischen dem Königreich Dalmatien, Kroatien und Slawonien und dem Königreich
Ungarn, auf der Grundlage der Rechtstradition beider Staaten und der
Pragmatischen Sanktion aus dem Jahre 1712;
- im Beschluss des kroatischen Sabors vom 29. Oktober 1918 über den
Abbruch der staatsrechtlichen Beziehung Kroatiens zu Österreich - Ungarn, sowie
über den gleichzeitigen Beitritt des selbständigen Kroatien, unter Berufung
auf das historische Recht und das Naturrecht einer Nation, zum Staat der
Slowenen, Kroaten und Serben, ausgerufen auf dem vorherigen Gebiet der
Habsburger-Monarchie;
- in der Tatsache, dass der kroatische Sabor den Beschluss des Volksrates
des SHS-Staates über die Vereinigung mit Serbien und Montenegro zu dem Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen (1. Dezember 1918), auch nach der Proklamation
des Königreichs Jugoslawien (3. Oktober 1929) niemals sanktioniert hat;
- in der Errichtung der Banschaft Kroatien im Jahre 1939, mit der die
kroatische staatliche Eigenständigkeit im Königreich Jugoslawien
wiederhergestellt wurde;
- in der Schaffung der Grundlagen staatlicher Souveränität in der Zeit
des Zweiten Weltkrieges gegen die Ausrufung des Unabhängigen Staates Kroatien
(1941), durch die Beschlüsse des Antifaschistischen Rats der Volksbefreiung
Kroatiens (1943) zum Ausdruck gebracht, danach in der Verfassung der
Volksrepublik Kroatien (1947) sowie in den Verfassungen der Sozialistischen
Republik Kroatien (1963-1990).
Am historischen Wendepunkt der Verwerfung des kommunistischen Systems und
der Änderung der internationalen Ordnung in Europa, hat das kroatische Volk bei den ersten
demokratischen Wahlen
(im Jahre 1990), den frei zum Ausdruck gebrachten Willen, seine tausendjährige
staatliche Eigenständigkeit und Entschlossenheit, die Republik Kroatien als
souveränen Staat zu errichten, bestätigt.
Auf der Grundlage der dargestellten historischen Tatsachen, sowie der in
der heutigen Welt allgemein anerkannten Prinzipien, der Unveräußerlichkeit und
Unteilbarkeit, Unübertragbarkeit und Unvergänglichkeit des Rechtes auf
Selbstbestimmung und staatliche Souveränität des kroatischen Volkes, welches
auch das unverletzbare Recht auf Abspaltung und Vereinigung beinhaltet,
gleichsam als grundlegende Voraussetzung für den Frieden und die Stabilität
der zwischenstaatlichen Ordnung, konstituiert sich die Republik Kroatien als
Nationalstaat des kroatischen Volkes und als Staat der Angehörigen anderer Völker
und Minderheiten, die seine Staatsbürger sind: Serben, Muslime, Slowenen,
Tschechen, Slowaken, Italiener, Ungarn, Juden und andere, denen die
Gleichberechtigung mit den Bürgern kroatischer Nationalität und die
Verwirklichung nationaler Rechte in Übereinstimmung mit den demokratischen
Regeln der UNO und der Länder der freien Welt verbürgt wird.
Den bei freien Wahlen entschieden zum Ausdruck gebrachten Willen des
kroatischen Volkes und aller Bürger achtend, bildet und entwickelt sich die
Republik Kroatien als souveräner und demokratischer Staat, in dem
Gleichberechtigung, Freiheiten und Rechte der Menschen und Staatsbürger verbürgt
sowie ihr wirtschaftlicher und kultureller Fortschritt und ihr sozialer
Wohlstand unterstützt werden.
II. GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Die Republik Kroatien ist ein einheitlicher und unteilbarer demokratischer
und Sozialstaat.
In der Republik Kroatien geht die Gewalt vom Volke aus und steht dem Volk
als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu.
Das Volk übt die Gewalt mittels Wahl seiner Vertreter und in direkten
Abstimmungen aus.
Artikel 2
Die Souveränität der Republik Kroatien ist unveräußerlich, unteilbar
und unübertragbar.
Die Souveränität der Republik Kroatien erstreckt sich auf ihr Festland,
ihre Flüsse, Seen, Kanäle, Binnengewässer, territoriales Meer sowie den
Luftraum über diesen Gebieten.
Die Republik Kroatien verwirklicht, in Einklang mit dem Völkerrecht, die
souveränen Rechte und die Gerichtsbarkeit auf den Meeresgebieten und dem
Meeresgrund des Adriatischen Meeres außerhalb des Staatsgebietes bis zur Grenze
zu den Nachbarn.
Der Sabor* der Republik Kroatien und das Volk entscheiden unmittelbar,
selbständig, in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz:
- über die Regelung der wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen
Verhältnisse in der Republik Kroatien.
- über die Bewahrung der Natur- und Kulturschätze und deren Nutzung;
- über die Vereinigung in einen Bund mit anderen Staaten.
Bündnisse mit anderen Staaten schließt die Republik Kroatien unter
Vorbehalt des souveränen Rechtes, dass sie selbst über die übertragenen
Kompetenzen und das Recht entscheidet, aus diesen frei auszutreten.
Artikel 3
Die Freiheit, Gleichheit, nationale Gleichberechtigung, Friedfertigkeit,
soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Unverletzbarkeit des
Eigentums, die Erhaltung der Natur und der Umwelt der Menschen, die Herrschaft
des Rechts und ein demokratisches Mehrparteiensystem sind die höchsten Werte
der Verfassungsordnung der Republik Kroatien.
Artikel 4
In der Republik Kroatien ist die Staatsgewalt nach dem Prinzip der
Gewalteinteilung in Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit festgelegt.
* das Parlament
Artikel 5
In der Republik Kroatien haben die Gesetze in Einklang mit der Verfassung
zu stehen, die übrigen Vorschriften sowohl mit der Verfassung als auch mit dem
Gesetz.
Jedermann ist verpflichtet, sich an die Verfassung und das Gesetz zu
halten und die Rechtsordnung der Republik zu achten.
Artikel 6
Die Gründung politischer Parteien ist frei. Die politischen
Parteien sind nach dem Territorialitätsprinzip eingerichtet.
Die Tätigkeit einer politischen Partei, die mit ihrem Programm oder ihren
Handlungen gewaltsam die demokratische Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit,
die Einheit oder territoriale Integrität der Republik Kroatien gefährdet, ist
nicht erlaubt.
Artikel 7
Die Streitkräfte der Republik Kroatien sichern ihre Souveränität und
Unabhängigkeit und beschützen ihre territoriale Integrität.
Der Aufbau der Verteidigung der Republik wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 8
Die Grenzen der Republik Kroatien können nur mit Beschluss des Sabors der
Republik Kroatien geändert werden.
Artikel 9
Die kroatische Staatsbürgerschaft, ihr Erwerb und ihr Verlust, wird durch
Gesetz geregelt.
Ein Staatsbürger der Republik Kroatien kann nicht des Landes verwiesen,
noch kann ihm die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wie er auch nicht an
einen anderen Staat ausgeliefert werden kann.
Artikel 10
Die Republik Kroatien schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger,
die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung
zur Heimat.
Den Teilen des kroatischen Volkes in anderen Staaten wird von der Republik
Kroatien besondere Sorgfalt und Schutz gewährleistet.
Artikel 11
Das Wappen der Republik Kroatien ist das historische kroatische Wappen,
dessen Grundfläche aus 25 abwechselnd roten und weißen (silbernen)
Feldern besteht.
Die Fahne der Republik Kroatien setzt sich aus drei Farben zusammen: rot,
weiß und blau, mit dem historischen kroatischen Wappen in der Mitte.
Die Hymne der Republik Kroatien ist "Lijepa naša domovino".
Die Beschreibung des historischen kroatischen Wappens, der Fahne und des
Textes der Hymne sowie der Gebrauch und der Schutz dieser und anderer
staatlicher Hoheitszeichen wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 12
In der Republik Kroatien wird von Amts wegen die kroatische Sprache und
die lateinische Schrift verwendet.
In einzelnen lokalen Einheiten kann neben der kroatischen Sprache und der
lateinischen Schrift auch eine andere Sprache, sowie das Kyrillische oder eine
andere Schrift unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen amtlich verwendet
werden.
Artikel 13
Die Hauptstadt der Republik Kroatien ist Zagreb.
Die Stadt Zagreb ist eine besondere und einheitliche territoriale- und
Verwaltungseinheit, deren Einrichtung durch Gesetz geregelt wird.
III. GRUNDFREIHEITEN SOWIE MENSCHEN- UND BÜRGERRECHTE
1. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Die Bürger der Republik Kroatien haben alle Rechte und Freiheiten, unabhängig
von ihrer Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder
anderer Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung,
Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.
Alle sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 15
In der Republik Kroatien sind die Angehörigen aller Völker und
Minderheiten gleichberechtigt.
Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung
ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift
sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
Artikel 16
Die Freiheiten und Rechte können nur durch Gesetz zum Schutz der
Freiheiten und Rechte anderer Menschen sowie der Rechtsordnung, der öffentlicher
Moral und Gesundheit eingeschränkt werden.
Artikel 17
Für die Zeit eines Kriegszustandes oder einer unmittelbaren Bedrohung der
Unabhängigkeit und Einheit der Republik, sowie großer Naturkatastrophen, können
einzelne durch die Verfassung gewährleistete Freiheiten und Rechte eingeschränkt
werden. Darüber entscheidet der Sabor der Republik Kroatien mit einer Mehrheit
von zwei Drittel aller Abgeordneten, falls der Sabor aber nicht einberufen
werden kann, der Staatspräsident.
Das Ausmaß der Einschränkung muss dem Wesen der Gefahr entsprechen und
darf nicht die Ungleichheit der Bürger hinsichtlich Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Glauben, nationaler oder sozialer Herkunft zur Folge
haben.
Nicht einmal im Falle einer unmittelbaren Gefahr für das Bestehen des
Staates kann die Anwendung der Bestimmungen dieser Verfassung über das Recht
auf Leben, das Verbot der Folter, brutaler oder erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung, die rechtliche Bestimmtheit strafbarer Handlungen und Strafen, sowie
über die Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit eingeschränkt werden.
Artikel 18
Das Recht auf Beschwerde gegen Einzelrechtsakte, die im Verfahren erster
Instanz von einem Gericht oder einem anderen zuständigen Organ erlassen wurden,
wird gewährleistet.
Das Beschwerderecht kann ausnahmsweise in den durch Gesetz geregelten Fällen
ausgeschlossen werden, falls ein anderer Rechtsschutz sichergestellt ist.
Artikel 19
Einzelakte der staatlichen Verwaltung und der Organe mit Hoheitsgewalt müssen
im Gesetz begründet sein.
Es wird die gerichtliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit von Einzelakten
der Verwaltungsbehörden und Organe mit Hoheitsgewalt gewährleistet.
Artikel 20
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verfassung über die Grundfreiheiten
sowie Menschen- und Bürgerrechte verstößt, hat sich persönlich zu
verantworten und kann sich nicht auf höheren Befehl berufen.
2. Persönliche und politische Freiheiten und Rechte
Artikel 21
Jedes menschliche Wesen hat das Recht auf Leben.
In der Republik Kroatien gibt es keine Todesstrafe.
Artikel 22
Die Freiheit und Persönlichkeit des Menschen sind unverletzlich.
Niemandem darf die Freiheit entzogen oder eingeschränkt werden, außer
wenn dies durch Gesetz festgelegt ist, worüber das Gericht entscheidet.
Artikel 23
Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine
Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen
werden.
Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind verboten.
Artikel 24
Niemand darf ohne schriftlichen, auf Gesetz beruhenden gerichtlichen
Befehl festgenommen oder inhaftiert werden. Ein solcher Befehl muss dem
Festgenommenen bei der Festnahme vorgelesen und überreicht werden.
Mit der Verpflichtung, die Person unverzüglich dem Gericht zu übergeben,
kann ein Sicherheitsorgan ohne gerichtliche Anordnung eine Person festnehmen,
gegen die begründete Zweifel bestehen, dass sie eine gesetzlich festgelegte
schwere Straftat begangen hat. Die festgenommene Person muss sofort auf eine ihr
verständliche Weise über den Grund der Festnahme sowie über ihre im Gesetz
festgelegten Rechte aufgeklärt werden.
Jede festgenommene oder inhaftierte Person hat das Recht, das Gericht
anzurufen, welches ohne Aufschub über die Gesetzmäßigkeit des
Freiheitsentzugs entscheiden wird.
Artikel 25
Jeder Festgenommene und Verurteilte muss human behandelt und in seiner Würde
geachtet werden.
Wer immer einer strafbaren Handlung wegen inhaftiert und angeklagt ist,
hat das Recht, innerhalb der kürzesten durch Gesetz festgelegten Frist vor
Gericht gestellt und innerhalb der gesetzlichen Frist freigesprochen oder
verurteilt zu werden.
Ein Inhaftierter kann bei Hinterlegung einer gesetzlichen Kaution
freigelassen werden, um sich vom freien Fuß zu verteidigen.
Jeder widerrechtlich der Freiheit Beraubte oder Verurteilte hat in Übereinstimmung
mit dem Gesetz ein Recht auf Entschädigung und öffentliche Entschuldigung.
Artikel 26
Alle Bürger und Ausländer sind vor den Gerichten und anderen staatlichen
und übrigen Organen mit Hoheitsgewalt gleich.
Artikel 27
Die Rechtsanwaltschaft als selbständiger und unabhängiger Dienst
garantiert den Bürgern in Übereinstimmung mit dem Gesetz rechtliche Hilfe.
Artikel 28
Jedermann ist unschuldig und niemand darf einer strafbaren Handlung
schuldig erachtet werden, solange seine Schuld nicht mittels rechtskräftigem
gerichtlichen Urteil bestätigt wurde.
Artikel 29
Jeder, der einer strafbaren Handlung verdächtigt oder angeklagt wird, hat
das Recht:
- auf ein gerechtes Verfahren vor dem zuständigen, vom Gesetz
festgelegten Gericht;
- innerhalb kürzester Frist über die Gründe der gegen ihren erhobenen
Anklage und über die ihn belastenden Beweise verständigt zu werden;
- auf einen Verteidiger und den ungestörten Umgang mit dem Verteidiger
und die Aufklärung über dieses Recht;
- dass in seiner Anwesenheit, soweit es dem Gericht möglich ist, über
ihn verhandelt wird und dass er sich selbst oder mit Hilfe eines selbst gewählten
Anwaltes verteidigen kann.
Der Beschuldigte und Angeklagte darf nicht gezwungen werden, gegen sich
auszusagen oder seine Schuld anzuerkennen.
Beweise, die auf rechtswidrige Weise ermittelt wurden, dürfen im
gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Artikel 30
Eine Strafverurteilung für schwere und besonders schändliche strafbare
Handlungen kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz den Verlust erworbener oder für
eine bestimmte Zeit das Verbot des Erwerbs einiger Rechte zur Ausübung
bestimmter Tätigkeiten zur Folge haben, falls dies der Schutz der Rechtsordnung
erfordert.
Artikel 31
Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die vor ihrer Begehung nach
dem Gesetz oder dem Völkerrecht nicht als strafbare Handlung festgelegt war,
noch darf eine Strafe ausgesprochen werden, die nicht im Gesetz bestimmt war.
Wenn ein Gesetz nach begangener Tat eine geringere Strafe vorsieht, ist eine
solche Strafe zu verfügen.
Niemand darf wegen einer Tat, für die er bereits verurteilt und für die
bereits ein rechtskräftiges Urteil erlassen wurde, erneut verurteilt werden.
Ein Strafverfahren darf gegen Personen, die durch ein rechtskräftiges
Urteil freigesprochen wurden, nicht wiederaufgenommen werden.
Artikel 32
Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der Republik aufhält,
hat das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
Jeder Bürger der Republik hat das Recht, das Territorium des Staates zu
jedem Zeitpunkt zu verlasen, und sich dauernd oder vorübergehend im Ausland
niederzulassen und jederzeit wieder in die Heimat zurückzukehren.
Die Freizügigkeit auf dem Territorium der Republik, das Recht des
Eintritts und Austritts können ausnahmsweise durch Gesetz eingeschränkt
werden, wenn dies zum Schutz der Rechtsordnung oder für das Wohlergehen, die
Rechte und die Freiheiten anderer erforderlich ist.
Artikel 33
Ein ausländischer Staatsbürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit können
in der Republik Kroatien Asyl erhalten, ausgenommen wenn sie wegen einer nicht
politischen Straftat und Handlungen, die den grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts
widersprechen, verfolgt werden.
Der Fremde, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der Republik aufhält,
darf weder ausgewiesen, noch an einen anderen Staat ausgeliefert werden,
ausgenommen wenn ein in Einklang mit internationalem Abkommen und Gesetz
ergangener Beschluss zu vollstrecken ist.
Artikel 34
Das Hausrecht ist unverletzlich.
Nur ein Gericht kann mit einer begründeten schriftlichen Anordnung auf
der Grundlage eines Gesetzes bestimmen, dass das Haus oder ein anderer Raum
durchsucht werden.
Der Bewohner hat das Recht, dass er selbst oder sein Vertreter und
verpflichtend zwei Zeugen bei der Durchsuchung des Hauses oder Raumes anwesend
sind.
In Übereinstimmung mit den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen können
Sicherheitsbehörden auch ohne gerichtliche Anordnung oder Zustimmung des
Wohnungsinhabers das Haus oder die Räumlichkeiten betreten und die Durchsuchung
ohne Anwesenheit von Zeugen durchführen, wenn dies für die Vollziehung eines
Haftbefehls oder zur Ergreifung eines Täters einer strafbaren
Handlung, beziehungsweise zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr für das
Leben und die Gesundheit von Menschen oder ein Vermögen größeren Umfangs
notwendig ist.
Die Durchsuchung zur Erhebung oder Sicherung eines Beweismittels, das sich
mit begründeter Wahrscheinlichkeit im Haus des Täters der strafbaren Handlung
befindet, darf nur in Anwesenheit eines Zeugen durchgeführt werden.
Artikel 35
Jedem Bürger wird die Achtung und der rechtliche Schutz seines Privat-
und Familienlebens, der Würde, des Ansehens und der Ehre gewährleistet.
Artikel 36
Das Briefgeheimnis und die Freiheit und Geheimhaltung aller anderen Formen
der Kommunikation werden garantiert und sind unverletzlich.
Nur durch Gesetz kann eine Beschränkung angeordnet werden, die zum Schutz
der Sicherheit der Republik oder zur Durchführung eines Strafverfahrens
notwendig ist.
Artikel 37
Jedem wird die Sicherheit und die Geheimhaltung persönlicher Daten
garantiert.
Ohne Zustimmung des Befragten können persönliche Daten nur unter den im
Gesetz festgelegten Bedingungen gesammelt, bearbeitet und verwertet werden.
Der Schutz von Daten sowie die Aufsicht über die Tätigkeit des
Informationswesens in der Republik werden durch Gesetz geregelt.
Der Gebrauch persönlicher Daten entgegen dem Zweck, zu dem sie gesammelt
wurden, ist verboten.
Artikel 38
Die Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit werden garantiert.
Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst insbesondere die Pressefreiheit
und andere Arten der Information, die Redefreiheit, die Freiheit öffentlichen
Auftretens und die freie Gründung aller öffentlichen
Informationseinrichtungen.
Die Zensur ist verboten. Journalisten haben das Recht auf freie
Berichterstattung und freien Zugang zu Informationen.
Das Recht auf Entgegnung wird jedem zugesichert, der durch eine Veröffentlichung
in einem durch die Verfassung zugesicherten Recht verletzt wurde.
Artikel 39
Verboten und strafbar ist jeder Aufruf und jede Aufwiegelung zu Krieg oder
Anwendung von Gewalt, zu nationalem -, rassischem - oder Glaubenshass oder jeder
anderen Form von Intoleranz.
Artikel 40
Die Gewissens- und Glaubensfreiheit und das freie öffentliche
Glaubensbekenntnis oder einer anderen Überzeugung werden garantiert.
Artikel 41
Alle Religionsgemeinschaften sind vor dem Gesetz gleich und vom Staat
getrennt. Religionsgemeinschaften können in Einklang mit dem Gesetz öffentlich
Glaubenszeremonien ausüben, Schulen, Bildungsanstalten, andere Anstalten,
soziale und wohltätige Einrichtungen gründen, sowie diese verwalten. In ihrem
Tätigkeitsbereich genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.
Artikel 42
Allen Bürgern wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen
Protest zuerkannt.
Artikel 43
Den Bürgen wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils
oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler,
kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger
frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich
diesen anschließen oder aus ihnen austreten.
Das Recht sich frei zu vereinigen ist durch das Verbot der gewaltsamen
Bedrohung der demokratischen Verfassungsordnung sowie der Unabhängigkeit,
Einheit und territorialen Integrität der Republik beschränkt.
Artikel 44
Jeder Bürger der Republik hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen
an der Ausübung öffentlicher Angelegenheiten teilzunehmen und in den öffentlichen
Dienst aufgenommen zu werden.
Artikel 45
Alle Staatsbürger der Republik haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres
das gleiche und allgemeine Wahlrecht. Das Wahlrecht wird unmittelbar und geheim
ausgeübt.
Bei den Wahlen des Sabors und des Staatspräsidenten sichert die Republik
die Ausübung des Wahlrechtes auch den Staatsbürgern zu, die sich zur Zeit der
Wahl außerhalb ihrer Grenzen befinden, so dass sie auch in den Staaten, in
denen sie sich aufhalten, wählen können oder auf eine andere durch Gesetz
bestimmte Art.
Artikel 46
Jeder Bürger hat das Recht, Petitionen und Beschwerden einzubringen, an
staatliche und andere öffentliche Stellen Vorschläge zu richten und auf diese
eine Antwort zu erhalten.
Artikel 47
Die Wehrpflicht und Verteidigung der Republik ist die Pflicht aller dazu
tauglichen Bürger.
Ein Gewissenseinwand wird jenen zugestanden, die wegen ihres
Glaubensbekenntnisses oder ihrer moralischen Gesinnung nicht zur Verrichtung des
Wehrdienstes in den Streitkräften bereit sind. Diese Personen sind
verpflichtet, andere durch Gesetz festgelegte Pflichten zu erfüllen.
3. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Artikel 48
Das Eigentumsrecht wird garantiert.
Das Eigentum verpflichtet. Träger des Eigentumsrechtes und deren Nutznießen
sind verpflichtet, zum allgemeinen Wohl beizutragen.
Ausländer können unter den im Gesetz festgesetzten Bedingungen das
Eigentumsrecht erwerben.
Das Erbrecht wird garantiert.
Artikel 49
Die Unternehmensfreiheit und die Freiheit des Marktes sind die Grundlage
der wirtschaftlichen Ordnung der Republik.
Der Staat sichert allen Unternehmen die gleiche rechtliche Stellung auf
dem Markt zu. Monopole sind verboten.
Die Republik fördert den wirtschaftlichen Fortschritt und sozialen
Wohlstand der Bürger und nimmt sich der wirtschaftlichen Entwicklung aller
ihrer Gebiete an.
Die durch Kapitalanlage erworbenen Rechte können nicht durch Gesetz oder
andere Rechtsakte eingeschränkt werden.
Dem ausländischen Anleger wird die freie Ausfuhr der Gewinne und des
angelegten Kapitals gewährleistet.
Artikel 50
Im Interesse der Republik kann das Eigentum bei Ersatz des Marktwertes
durch Gesetz beschränkt oder entzogen werden.
Die Unternehmensfreiheit und die Eigentumsrechte können durch Gesetz
ausnahmsweise zum Schutz der Interessen und der Sicherheit der Republik, der
Natur, der Umwelt und Gesundheit der Menschen eingeschränkt werden.
Artikel 51
Jedermann ist verpflichtet, zur Begleichung öffentlicher Ausgaben in Übereinstimmung
mit seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten beizutragen.
Das Steuersystem basiert auf den Grundsätzen der Gleichheit und
Gerechtigkeit.
Artikel 52
Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum,
Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die
Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von
besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer
Bedeutung, deren Interesse für die Republik durch Gesetz bestimmt wird, genießen
ihren besonderen Schutz.
Durch Gesetz wird die Art des Gebrauchs und der Verwertung von Gütern,
die für die Republik von Interesse sind, durch die Berechtigten und Eigentümer
sowie die Entschädigung für die Einschränkungen, denen sie unterworfen sind,
festgelegt.
Artikel 53
Die Nationalbank Kroatiens ist die Zentralbank der Republik Kroatien.
Die Nationalbank Kroatiens ist im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten für
die Stabilität der Währung und für die allgemeine Liquidität der Zahlungen
im Inland und gegenüber dem Ausland verantwortlich.
Die Nationalbank Kroatiens ist bei ihrer Tätigkeit selbständig und dem
Sabor der Republik Kroatien verantwortlich. Der durch die Tätigkeit der
Nationalbank Kroatiens erzielte Gewinn fällt dem Staatshaushalt zu.
Die Stellung der Nationalbank Kroatiens wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 54
Jeder hat das Recht auf Arbeit und die Freiheit zu arbeiten.
Jeder wählt frei den Beruf und die Beschäftigung und allen ist jeder
Arbeitsplatz und jede Funktion unter den gleichen Bedingungen zugänglich.
Artikel 55
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf jenes Einkommen, mit dem er sich
selbst und seiner Familie ein freies und würdiges Leben sichern kann.
Die Höchstarbeitszeit wird durch Gesetz bestimmt.
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf wöchentliche Erholung und bezahlten
Jahresurlaub; auf diese Rechte kann er nicht verzichten.
Beschäftigte können in Einklang mit dem Gesetz bei Entscheidungen im
Unternehmen mitbestimmen.
Artikel 56
Das Recht der Beschäftigten und ihrer Familienmitglieder auf soziale
Sicherheit und Sozialversicherung wird durch Gesetz und Kollektivvertrag
geregelt.
Die Rechte hinsichtlich Geburt, Mutterschaft und Pflege der Kinder werden
durch Gesetz geregelt.
Artikel 57
Schwachen, Fürsorgebedürftigen und anderen wegen ihrer Arbeitslosigkeit
oder Arbeitsunfähigkeit nicht versorgten Bürgern sichert die Republik das
Recht auf Hilfe zur Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse.
Besondere Sorge widmet die Republik dem Schutz invalider Personen und
ihrer Eingliederung in die Gesellschaft.
Die Annahme humanitärer Unterstützung aus dem Ausland kann nicht
untersagt werden.
Artikel 58
Jedem Bürger wird das Recht auf Schutz der Gesundheit zugesichert.
Artikel 59
Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben zum Schutz ihrer wirtschaftlichen
und sozialen Interessen das Recht, Gewerkschaften zu gründen, diesen frei
beizutreten und aus diesen auszutreten.
Gewerkschaften können Verbände gründen und internationalen
Gewerkschaftsorganisationen beitreten.
Bei den Streitkräften und den Sicherheitsbehörden kann die Gründung von
Gewerkschaften durch Gesetz eingeschränkt werden.
Artikel 60
Das Recht auf Streik ist gewährleistet. Bei den Streitkräften, den
Sicherheitsbehörden, der staatlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst
kann das Recht auf Streik durch Gesetz eingeschränkt werden.
Artikel 61
Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Republik.
Die Ehe und die rechtlichen Beziehungen in der Ehe, außerehelichen
Gemeinschaft und Familie werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 62
Die Republik schützt die Mutterschaft, das Kind und die Jugend und
schafft die sozialen, kulturellen, Erziehungs-, materiellen und anderen
Bedingungen, mit denen die Verwirklichung des Rechts auf ein würdiges Leben gefördert
werden.
Artikel 63
Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind zu erziehen, für den Unterhalt und
Unterricht zu sorgen und haben das Recht und die Freiheit, selbständig über
die Erziehung der Kinder zu entscheiden.
Die Eltern sind verantwortlich, des Recht des Kindes auf vollständige und
mit seinen Fähigkeiten übereinstimmende Entwicklung zu sichern. Ein körperlich
und geistig behindertes sowie sozial vernachlässigtes Kind hat das Recht auf
besondere Pflege, Ausbildung und Fürsorge.
Die Kinder sind verpflichtet, sich der alten und hilfsbedürftigen Eltern
anzunehmen. Die Republik widmet Minderjährigen ohne Eltern und jenen, derer
sich die Eltern nicht annehmen, besondere Fürsorge.
Artikel 64
Es ist die Pflicht aller, Kinder und hilfsbedürftige Personen zu schützen.
Kinder dürfen nicht vor dem im Gesetz festgesetzten Alter zu einer Arbeit
herangezogen werden, auch dürfen sie nicht gezwungen werden eine Arbeit auszuüben,
die auf ihre Gesundheit oder Moral schädlichen Einfluss nimmt, noch darf ihnen
eine solche Arbeit erlaubt werden.
Jugendliche, Mütter und Behinderte haben das Recht auf besondere Schutzmaßnahmen
bei der Arbeit.
Artikel 65
Die Grundschulausbildung ist verpflichtend und kostenlos.
Jedem ist in Einklang mit seinen Fähigkeiten eine Mittelschul- und
Hochschulausbildung unter gleichen Bedingungen zugänglich.
Artikel 66
Unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen können Bürger Privatschulen
und Bildungsanstalten gründen.
Artikel 67
Die Autonomie der Universität wird garantiert.
Die Universität entscheidet selbständig in Einklang mit dem Gesetz über
ihre Organisation und Tätigkeit.
Artikel 68
Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens
wird garantiert.
Die Republik fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft,
Kultur und Kunst.
Die Republik schützt die wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen
Güter als geistige Werte des Volkes.
Garantiert wird der Schutz der immateriellen und materiellen Rechte, die
wissenschaftlichem, kulturellem, künstlerischem, intellektuellem und anderem
Schaffen entspringen.
Die Republik fördert und unterstützt die Pflege der Körperkultur und
des Sportes.
Artikel 69
Jeder hat das Recht auf ein gesundes Leben.
Die Republik sichert den Bürgern das Recht auf eine gesunde Umwelt.
Bürger, staatliche, öffentliche und wirtschaftliche Organe und Vereine
haben im Rahmen ihrer Vollmachten und Tätigkeiten die Pflicht, sich besonders
der Pflege des Schutzes der Gesundheit der Menschen, der Natur und der Umwelt
der Menschen zu widmen.
IV. DER AUFBAU DER STAATSGEWALT
1. Der Sabor der Republik Kroatien
Artikel 70
Der Sabor der Republik Kroatien ist der Vertretungskörper der Bürger und
Träger der gesetzgebenden Gewalt der Republik Kroatien.
Der Sabor der Republik Kroatien besteht aus der Abgeordnetenkammer und der
Komitatenkammer.
Artikel 71
Die Abgeordnetenkammer hat mindestens 100 und höchstens 160 Abgeordnete,
die auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim
gewählt werden.
In die Komitatenkammer werden von den Bürgern jedes Komitats auf der
Grundlage des allgemeinen Wahlrechts drei Abgeordnete direkt und geheim gewählt.
Der Staatspräsident verbleibt nach Ablauf des Mandates auf Lebenszeit
Mitglied der Komitatenkammer, wenn er nicht ausdrücklich auf diese Funktion
verzichtet. Der Staatspräsident der Republik kann aus der Reihe besonders
verdienter Bürger der Republik bis zu fünf Abgeordnete in die Komitatenkammer
ernennen.
Artikel 72
Die Abgeordneten beider Kammern des Sabors der Republik Kroatien werden für
den Zeitraum von vier Jahren gewählt.
Niemand kann gleichzeitig Abgeordneter der Abgeordnetenkammer und
Komitatenkammer sein.
Die Zahl, die Bedingungen und das Verfahren der Wahl der Abgeordneten in
die Kammern des Sabors werden durch Gesetz festgelegt.
Artikel 73
Die Wahl der Abgeordneten in die Kammern des Sabors der Republik Kroatien
wird spätestens 60 Tage nach Ablauf des Mandates oder der Auflösung der
Kammern des Sabors abgehalten.
Die erste Sitzung der Kammern des Sabors der Republik Kroatien wird spätestens
20 Tage nach durchgeführter Wahl abgehalten.
Artikel 74
Die Abgeordneten zum Sabor der Republik Kroatien haben kein imperatives
Mandat.
Die Abgeordneten zum Sabor der Republik Kroatien erhalten eine feste
Funktionsgebühr und besitzen andere im Gesetz festgelegte Rechte.
Artikel 75
Die Abgeordneten zum Sabor der Republik Kroatien genießen Immunität.
Ein Abgeordneter kann wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung im
Sabor strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft
werden.
Ohne Zustimmung der Kammer des Sabors kann ein Abgeordneter weder
inhaftiert, noch kann ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet
werden.
Ein Abgeordneter kann ohne Zustimmung der Kammer nur verhaftet werden,
wenn er bei Ausübung einer Straftat betreten wurde, für die eine Gefängnisstrafe
von mehr als fünfjähriger Dauer vorgeschrieben ist. In diesem Fall wird der Präsident
der Kammer des Sabors verständigt.
Wenn eine Kammer des Sabors nicht tagt, wird von Mandats- und Immunitätsausschuss
der Kammer die Zustimmung für den Entzug der Freiheit eines Abgeordneten
erteilt, oder über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn sowie über
das Recht auf Immunität entschieden. Dessen Beschluss muss von der Kammer des
Sabors nachträglich bestätigt werden.
Artikel 76
Die Mandatsdauer der Abgeordneten im Sabor der Republik Kroatien kann nur
im Falle eines Krieges durch Gesetz verlängert werden.
Artikel 77
Die Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer können, wenn dies die
Mehrheit aller ihrer Abgeordneten beschließt, aufgelöst werden.
Der Staatspräsident kann die Abgeordnetenkammer in Einklang mit der
Verfassung auflösen.
Artikel 78
Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien treten in der Regel zweimal jährlich
zusammen; das erstemal zwischen den 15. Jänner und dem 30. Juni und das zweite
mal zwischen dem 15. September und dem 15. Dezember.
Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien treten auf Antrag des
Staatspräsidenten, der Regierung oder einer Mehrheit der Abgeordneten einer
Kammer zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
Artikel 79
Der innere Aufbau und die Art der Tätigkeit der Abgeordnetenkammer und
der Komitatenkammer werden im Einklang mit der Verfassung durch Geschäftsordnung
geregelt.
Die Geschäftsordnung der Kammer wird mit der Mehrheit der Stimmen aller
Abgeordneten verabschiedet.
Die Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer haben einen Präsidenten
und einen oder mehrere Vizepräsidenten.
Die Rechte und Pflichten der Präsidenten und der Vizepräsidenten der
Kammern werden durch Geschäftsordnung geregelt.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer ist auch Präsident des Sabors der
Republik Kroatien.
Artikel 80
Die Abgeordnetenkammer:
- entscheidet über die Verabschiedung und Änderung der Verfassung;
- verabschiedet Gesetze;
- verabschiedet den Haushaltsvoranschlag;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Republik;
- schreibt ein Referendum aus;
- führt Wahlen, Ernennungen und Amtsenthebungen in Einklang mit der
Verfassung und dem Gesetz durch;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit
der Regierung der Republik Kroatien und anderer dem Sabor verantwortlicher Träger
öffentlicher Pflichten; .
- gewährt Amnestie für strafbare Handlungen;
- übt andere, durch die Verfassung festgelegte Zuständigkeiten aus.
Artikel 81
Die Komitatenkammer:
- schlägt der Abgeordnetenkammer Gesetze und die Ausschreibung von
Referenden vor;
- erörtert und kann eine Stellungnahme zu Fragen im Wirkungsbereich der
Abgeordnetenkammer abgeben;
- übermittelt der Abgeordnetenkammer im vorhinein ihre Stellungnahme zum
Verfahren der Verabschiedung der Verfassung sowie von Gesetzen, mit denen
nationale Rechte geregelt, durch die Verfassung festgesetzte Freiheiten und
Rechte der Menschen und Bürger, das Wahlsystem, der Aufbau, der Wirkungsbereich
und die Art der Tätigkeit staatlicher Organe sowie der Aufbau der totalen
Selbstverwaltung und Verwaltung ausgearbeitet werden;
- kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom Tag der Beschlussfassung
eines Gesetzes in der Abgeordnetenkammer an, mit Begründung ein Gesetz der
Abgeordnetenkammer zur neuerlichen Beschlussfassung zurückverweisen. In diesem
Fall entscheidet die Abgeordnetenkammer über die Verabschiedung eines Gesetzes
mit einfacher Mehrheit aller Abgeordneten, außer wenn die Abgeordnetenkammer
Gesetze mit einer Mehrheit von zwei Drittel verabschiedet;
- übt andere durch die Verfassung festgelegte Zuständigkeiten aus.
Artikel 82
Wenn in der Verfassung nicht anders bestimmt ist, verabschieden die
Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer Beschlüsse mit Stimmenmehrheit,
sofern bei der Sitzung die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist.
Die Abgeordneten üben ihr Stimmrecht persönlich aus.
Artikel 83
Gesetze, durch die nationale Rechte geregelt werden, verabschiedet die
Abgeordnetenkammer mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.
Gesetze, durch die die verfassungsmäßig festgesetzten Freiheiten und
Rechte der Menschen und Bürger, das Wahlsystem, der Aufbau, der Wirkungsbereich
und die Art der Tätigkeit staatlicher Organe und der Aufbau der lokalen
Selbstverwaltung und Verwaltung konkretisiert werden, werden von der
Abgeordnetenkammer mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten angenommen.
Artikel 84
Die Sitzungen der Kammern der Sabors der Republik Kroatien sind öffentlich.
Artikel 85
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, haben jeder Abgeordnete der
Abgeordnetenkammer, die Arbeitsausschüsse der Abgeordnetenkammer, die
Komitatenkammer und die Regierung der Republik Kroatien.
Artikel 86
Die Abgeordneten der Kammern des Sabors der Republik Kroatien haben in
Einklang mit der Geschäftsordnung das Recht, die Regierung der Republik
Kroatien und einzelne Minister zu befragen.
Artikel 87
Die Abgeordnetenkammer kann ein Referendum über einen Vorschlag zu einer
Änderung der Verfassung, über einen Gesetzesvorschlag oder über eine andere
Frage aus ihrem Wirkungsbereich ausschreiben.
Der Staatspräsident kann auf Vorschlag der Regierung und mit
Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten ein Referendum über einen Vorschlag zu
einer Änderung der Verfassung oder eine andere Frage, die es für die Unabhängigkeit,
Einheit und das Bestehen der Republik für bedeutend erachtet, ausschreiben.
Beim Referendum entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter der
Bedingung, dass am Referendum die Mehrheit aller Wahlberechtigten der Republik
teilgenommen hat.
Das Ergebnis des Referendums ist verbindlich.
Über das Referendum wird ein Gesetz erlassen.
Artikel 88
Die Abgeordnetenkammer kann höchstens für den Zeitraum eines Jahres die
Regierung der Republik Kroatien ermächtigen, durch Verordnungen einzelne Fragen
aus ihrem Wirkungsbereich zu regeln, ausgenommen jene, die sich auf die
Ausarbeitung der durch die Verfassung festgesetzten Freiheiten und Rechte der
Menschen und Bürger, auf nationale Rechte, das Wahlsystem, den Aufbau, den
Wirkungsbereich und die Art der Tätigkeit staatlicher Organe und der lokalen
Selbstverwaltung beziehen.
Verordnungen auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung haben
keine rückwirkende Kraft.
Auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene Verordnungen
treten, wenn die Abgeordnetenkammer nicht anders entscheidet, nach Ablauf einer
Frist von einem Jahr vom Tag der Ermächtigung an, außer Kraft.
Artikel 89
Gesetze werden vom Staatspräsidenten innerhalb einer Frist von acht Tagen
ab Annahme in der Abgeordnetenkammer in Einklang mit der Verfassung kundgemacht.
Artikel 90
Vor ihrem Inkrafttreten werden die Gesetze in den "Narodne
novine", dem Gesetzblatt der Republik veröffentlicht.
Ein Gesetz tritt frühestens am achten Tage nach seiner Veröffentlichung
in Kraft, wenn nicht aus besonders gerechtfertigten Gründen durch Gesetz etwas
anderes bestimmt wird. Nur einzelne Bestimmungen eines Gesetzes können rückwirkende
Kraft haben.
Artikel 91
Staatliche Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsvoranschlag
festgesetzt.
Gesetze, deren Anwendung finanzielle Mittel erfordern, müssen die
Beschaffung dieser Mittel vorsehen.
Artikel 92
Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien können für jede Frage von
öffentlichem Interesse Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Die Untersuchungsausschüsse werden in ihrer Zusammensetzung, ihrem
Wirkungsbereich und ihren Befugnissen in Einklang mit dem Gesetz geregelt.
Artikel 93
Der Volksanwalt ist ein Bevollmächtigter des Sabors der Republik
Kroatien, der die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte der Bürger in
Verfahren vor der staatlichen Verwaltung und Organen mit öffentlicher Gewalt
schützt.
Der Volksanwalt wird von der Abgeordnetenkammer für einen Zeitraum von
acht Jahren gewählt.
Die Bedingungen für die Wahl und die Entlassung, den Wirkungsbereich und
die Arbeitsweise des Volksanwaltes und seiner Stellvertreter werden durch Gesetz
geregelt.
2. Der Präsident der Republik Kroatien
Artikel 94
Der Präsident der Republik Kroatien ist das Staatsoberhaupt.
Der Staatspräsident vertritt die Republik im In- und Ausland, sorgt für
die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit der Republik
und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.
Artikel 95
Der Staatspräsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen
Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Niemand kann mehr als zweimal Staatspräsident sein.
Der Staatspräsident wird mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gewählt.
Wenn keiner der Kandidaten eine solche Mehrheit erhält, wird die Wahl nach 14
Tagen wiederholt.
Bei der Stichwahl haben jene zwei Kandidaten, die bei der ersten Wahl die
meisten Stimmen erhalten haben, das Recht gewählt zu werden. Falls einer dieser
Kandidaten darauf verzichtet, erlangt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen
nachfolgende Kandidat das Recht nochmals gewählt zu werden.
Die Wahl des Staatspräsidenten ist mindestens 30 und höchstens 60 Tage
vor Ablauf des Mandates durchzuführen.
Bevor der Staatspräsident sein Amt übernimmt, legt er feierlich einen
Eid ab, mit dem er sich zur Treue gegenüber der Verfassung verpflichtet.
Die Wahl des Staatspräsidenten wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 96
Der Staatspräsident kann außer einem Parteiamt keine andere öffentliche
oder berufliche Funktion übernehmen.
Artikel 97
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des
Staatspräsidenten sein Amt auszuüben, stellt das Verfassungsgericht der
Republik Kroatien auf Antrag der Regierung der Republik Kroatien deren Eintritt
fest; das Amt des Staatspräsidenten wird vorübergehend vom Präsidenten des
Sabors der Republik Kroatien übernommen.
Die Wahl des neuen Staatspräsidenten muss innerhalb einer Frist von 60
Tagen ab dem Tag, an welchem der vorhergehende Präsident seine Amtsführung
beendete, durchgeführt werden.
Artikel 98
Der Staatspräsident:
- schreibt die Wahlen zu den Kammern des Sabors der Republik Kroatien aus
und beruft diese zur ersten Sitzung ein;
- schreibt ein Referendum in Einklang mit der Verfassung aus;
- ernennt und enthebt den Ministerpräsidenten der Republik Kroatien
seines Amtes;
- ernennt und enthebt auf Antrag des Ministerpräsidenten der Republik
Kroatien die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Regierung;
- spricht Begnadigungen aus;
- verleiht Auszeichnungen und Anerkennungen, die durch Gesetz bestimmt
sind;
- besorgt andere durch die Verfassung festgelegte Pflichten.
Artikel 99
Der Staatspräsident entscheidet auf Antrag der Regierung über die Gründung
diplomatischer und anderer Vertretungen der Republik Kroatien im Ausland.
Der Staatspräsident ernennt und beruft die diplomatischen Vertreter der
Republik Kroatien ab und nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben ausländischer
diplomatischer Vertreter an.
Artikel 100
Der Staatspräsident ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte der
Republik Kroatien.
Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Volksverteidigungsrates
der Republik Kroatien und steht diesem vor, ernennt und entlässt die Militärbefehlshaber
in Einklang mit dem Gesetz.
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Sabors der Republik Kroatien verkündet
der Staatspräsident Krieg und schließt Frieden.
Artikel 101
Der Staatspräsident erlässt Verordnungen mit Gesetzeskraft und trifft außerordentliche
Maßnahmen im Falle eines Kriegszustandes oder einer unmittelbaren Bedrohung der
Unabhängigkeit und Einheit der Republik, oder wenn die Organe der staatlichen
Gewalt außerstande sind, ordnungsgemäß die verfassungsmäßigen Funktionen
auszuüben. Solange der Staatspräsident diese Befugnisse ausübt, kann die
Abgeordnetenkammer nicht aufgelöst werden.
Der Staatspräsident unterbreitet der Abgeordnetenkammer des Sabors der
Republik Kroatien Verordnungen mit Gesetzeskraft zur Bestätigung, sobald der
Sabor zusammentreten kann.
Artikel 102
Der Staatspräsident kann eine Sitzung der Regierung der Republik Kroatien
einberufen und auf deren Tagesordnung Fragen setzen, von denen er glaubt, dass
sie behandelt werden müssen.
Der Staatspräsident leitet die Sitzung der Regierung, bei der er anwesend
ist.
Artikel 103
Der Staatspräsident kann dem Sabor der Republik Kroatien ein
Sendschreiben übermitteln und erstattet ihm jährlich einen Bericht über die
Lage der Republik.
Artikel 104
Der Staatspräsident kann auf Antrag der Regierung mit Gegenzeichnung des
Ministerpräsident und nach einer Beratung mit dem Präsidenten der Kammer die
Abgeordnetenkammer auflösen, wenn diese Kammer der Regierung das Misstrauen
ausspricht oder einen Monat vom Tag der Vorlage an den Staatshaushalt nicht
annimmt.
Der Staatspräsident kann die Abgeordnetenkammer nicht erneut vor Ablauf
eines Jahres vom Tag der Auflösung an auflösen.
Artikel 105
Der Staatspräsident ist für die Verletzung der Verfassung in Ausübung
seines Amtes verantwortlich.
Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Verantwortlichkeit des
Staatspräsidenten kann die Abgeordnetenkammer mit einer Mehrheit von zwei
Drittel aller Abgeordneten einleiten.
Über die Verantwortlichkeit des Staatspräsidenten entscheidet das
Verfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Richter.
Wenn das Verfassungsgericht der Republik Kroatien dessen
Verantwortlichkeit feststellt, endet das Amt des Staatspräsidenten kraft der
Verfassung.
Artikel 106
Der Staatspräsident wird bei der Ausübung seiner Befugnisse vom Präsidialrat
sowie anderen beratenden- und Hilfskörperschaften, deren Mitglieder der
Staatspräsident ernennt und entlässt, unterstützt.
3. Die Regierung der Republik Kroatien
Artikel 107
Die Regierung der Republik Kroatien übt die vollziehende Gewalt in
Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus.
Artikel 108
Die Regierung der Republik Kroatien besteht aus dem Ministerpräsidenten,
den Vizepräsidenten den Ministern und ihren anderen Mitgliedern.
Artikel 109
Der Aufbau, die Arbeitsweise und Art der Beschlussfassung der Regierung
wird durch Gesetz und ihre Geschäftsordnung vorgeschrieben.
Den inneren Aufbau des Ministerien regelt die Regierung durch Verordnungen
und bildet für die Besorgung ihrer Geschäfte Dienststellen.
Artikel 110
Die Regierung erlässt Verordnungen in Einklang mit der Verfassung und dem
Gesetz, schlägt Gesetze und den Staatshaushalt vor und vollzieht Gesetze und
andere Vorschriften, die der Sabor der Republik Kroatien verabschiedet.
Artikel 111
Die Regierung ist dem Staatspräsidenten und der Abgeordnetenkammer des
Sabors der Republik Kroatien verantwortlich.
Der Ministerpräsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der
Regierung sind gemeinsam für die von der Regierung gefassten Beschlüsse,
verantwortlich. Für ihren Tätigkeitsbereich sind sie persönlich
verantwortlich.
Artikel 112
Der Ministerpräsident stellt die Regierung der Abgeordnetenkammer spätestens
15 Tage nach seiner Ernennung vor und stellt die Vertrauensfrage.
Die Ernennung des Ministerpräsidenten und der Mitglieder der Regierung
ist angenommen, wenn ihnen die Mehrheit aller Abgeordneten der
Abgeordnetenkammer das Vertrauen ausgesprochen hat.
Artikel 113
Auf Antrag mindestens eines Zehntels der Abgeordneten der
Abgeordnetenkammer kann dem Ministerpräsidenten, jedem einzelnen Mitglied der
Regierung oder der Regierung insgesamt die Vertrauensfrage gestellt werden.
Die Vertrauensabstimmung über die Regierung kann auch der Ministerpräsident
verlangen.
Die Vertrauensabstimmung kann nicht vor Ablauf von drei Tagen vom Tag der
Antragstellung in der Abgeordnetenkammer an durchgeführt werden.
Der Misstrauensantrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller Abgeordneten
dafür gestimmt hat.
Wenn die Abgeordnetenkammer den Misstrauensantrag ablehnt, können jene
Abgeordneten, die ihn gestellt haben, nicht neuerlich denselben Antrag vor
Ablauf einer Frist von drei Monaten stellen.
Wenn dem Ministerpräsidenten oder der Regierung insgesamt das Misstrauen
ausgesprochen wird, erklärt der Ministerpräsident dem Staatspräsidenten
seinen Rücktritt und dieser entlässt die Regierung.
Wenn einem einzelnen Mitglied der Regierung durch Abstimmung des
Misstrauen ausgesprochen wird, kann der Ministerpräsident den Rücktritt erklären
oder dem Staatspräsidenten vorschlagen, das Mitglied der Regierung, dem das
Misstrauen ausgesprochen wurde, seines Amtes zu entheben.
Artikel 114
Der Aufbau der staatlichen Verwaltung wird durch Gesetz geregelt.
Die Bediensteten in der staatlichen Verwaltung werden auf Grund eines
Wettbewerbs ernannt, wenn durch Gesetz nichts anderes festgelegt ist.
4. Die Gerichtsbarkeit
Artikel 115
Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt.
Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig.
Die Gerichte urteilen auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes.
Artikel 116
Das Oberste Gericht der Republik Kroatien stellt als Höchstgericht die
einheitliche Anwendung der Gesetze und die Gleichberechtigung der Bürger
sicher.
Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau
der Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.
Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft
werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 117
Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und Urteile werden öffentlich,
im Namen der Republik Kroatien, gefällt. Die Öffentlichkeit kann von
der gesamten Verhandlung oder eines Teiles ausgeschlossen werden, wenn über
Minderjährige geurteilt wird oder zum Schutz des Privatlebens der Parteien, bei
Ehestreitigkeiten, bei Verfahren in Zusammenhang mit dem Sorgerecht und der
Adoption oder zwecks Wahrung von Militär-, Amts- und Geschäftsgeheimnissen
sowie zum Schutz der Sicherheit und der Verteidigung der Republik.
Artikel 118
An der Rechtsprechung wirken auch Laienrichter in Einklang mit dem Gesetz
mit.
Artikel 119
Richter und Laienrichter, die an der Rechtsprechung mitwirken, können für
Äußerungen bei der richterlichen Entscheidungsfindung nicht zur Verantwortung
gezogen werden.
Die Richter genießen in Einklang mit dem Gesetz Immunität, wie die
Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien.
Artikel 120
Das Richteramt ist unbefristet.
Der Richter wird seines Amtes enthoben:
- auf eigenes Verlangen;
- wenn er die Fähigkeit zur Ausübung seines Amts auf Dauer verliert;
- wenn er wegen einer Straftat verurteilt wird, die ihn zur Ausübung des
Richteramts unwürdig macht;
- wenn dies der Gerichtsrat der Republik in Einklang mit dem Gesetz wegen
eines schweren Disziplinarvergehens beschließt.
Gegen den Beschluss über die Amtsenthebung hat der Richter das Recht, bei
der Komitatenkammer des Sabors einen Antrag auf Schutz seiner Rechte
einzubringen.
Ein Richter kann nicht gegen seinen Willen versetzt werden.
Ein Richter kann nicht ein Amt oder einen Beruf ausüben, welche das
Gesetz als unvereinbar mit dem Richteramt festgelegt hat.
Artikel 121
Die Richter und Staatsanwälte werden in Einklang mit der Verfassung und
dem Gesetz vom Gerichtsrat der Republik ernannt und entlassen, der auch über
ihre disziplinare Verantwortlichkeit entscheidet.
Der Gerichtsrat der Republik hat einen Präsidenten und 14 Mitglieder.
Der Präsident und die Mitglieder werden von der Komitatenkammer
vorgeschlagen. Die Abgeordnetenkammer wählt sie in Einklang mit dem Gesetz für
einen Zeitraum von acht Jahren aus den Reihen hervorragender Richter, Staatsanwälte,
Rechtsanwälte und Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften.
V. DAS VERFASSUNGSGERICHT DER REPUBLIK KROATIEN
Artikel 122
Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien besteht aus elf Richtern, die
auf Vorschlag der Komitatenkammer von der Abgeordnetenkammer für einen Zeitraum
von acht Jahren aus den Reihen hervorragender Juristen, insbesondere Richter,
Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Universitätsprofessoren der
Rechtswissenschaften gewählt werden.
Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wählt den Gerichtspräsidenten
für einen Zeitraum von vier Jahren.
Artikel 123
Die Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien können
keinerlei andere öffentliche noch berufliche Funktion ausüben.
Die Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien genießen
Immunität, wie die Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien.
Artikel 124
Ein Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien kann seines
Amtes vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, enthoben werden, wenn er
dies selbst verlangt, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird oder auf Dauer
die Fähigkeit verliert, seine Funktion auszuüben, worüber das Gericht selbst
entscheidet.
Artikel 125
Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien:
- entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der
Verfassung;
- entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der
Verfassung und dem Gesetz;
- schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und
Bürger;
- entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden,
vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;
- entscheidet in Einklang mit der Verfassung über die Verantwortlichkeit
des Staatspräsidenten;
- beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen und Tätigkeiten
politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung
verbieten;
- beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und
Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit
der Gerichte fallen;
- besorgt andere durch die Verfassung festgelegte Aufgaben.
Artikel 126
Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien hebt ein Gesetz auf, wenn es
seine Verfassungswidrigkeit feststellt.
Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien erklärt eine andere
Vorschrift für nichtig oder hebt sie auf, wenn es ihre Verfassungs- oder
Gesetzwidrigkeit feststellt.
Artikel 127
Die Bedingungen für die Wahl der Richter des Verfassungsgerichts der
Republik Kroatien und die Beendigung ihrer Funktionen, die Bedingungen und
Fristen für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungs-
und Gesetzmäßigkeit, das Verfahren und die Bindungswirkung seiner
Entscheidungen, der Schutz der verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der
Menschen und Bürger sowie andere Fragen, die für die Ausübung der Funktionen
und der Arbeit des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien wichtig sind,
werden durch Verfassungsgesetz geregelt.
Dieses Verfassungsgesetz wird gemäß dem Verfahren, welches für eine Änderung
der Verfassung festgelegt ist, erlassen.
Der innere Aufbau des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien wird durch
seine Geschäftsordnung geregelt.
VI. DIE GESTALTUNG DER LOKALEN
SELBSTVERWALTUNG UND VERWALTUNG
Artikel 128
Den Bürgern wird das Recht auf lokale Selbstverwaltung garantiert.
Das Recht auf lokale Selbstverwaltung umfasst das Recht zur Entscheidung
über die Bedürfnisse und Interessen der Bürger von lokaler Bedeutung,
besonders aber über Raumordnung und Städteplanung, über die Errichtung von
Siedlungen und Wohnungen, über kommunale Tätigkeiten, über die Obsorge für
Kinder, soziale Fürsorge, Kultur, Körperkultur, Sport und technische Kultur
sowie über den Schutz und die Förderung der Umwelt.
Über die lokale Selbstverwaltung wird ein Gesetz erlassen.
Artikel 129
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können in Einklang mit dem
Gesetz die Gemeinde und der Bezirk oder die Stadt sein. Ihr Gebiet wird nach
vorhergehender Befragung der Bewohner dieses Gebiets durch Gesetz festgelegt.
Der Aufbau und Wirkungsbereich der Organe der Einheiten der lokalen
Selbstverwaltung wird durch ihr Statut und in Einklang mit dem Gesetz geregelt.
Die Bürger können unmittelbar an der Verwaltung der lokalen
Angelegenheiten in Einklang mit dem Gesetz und dem Statut der Einheiten der
lokalen Selbstverwaltung mitwirken.
In der Ortschaft oder deren Teil haben die Bürger das Recht, in Einklang
mit dem Gesetz auch andere Formen der örtlichen Selbstverwaltung zu bilden.
Artikel 130
Bei der Besorgung lokaler Aufgaben sind die Organe der lokalen
Selbstverwaltungseinheiten in Einklang mit dem Gesetz und dem Statut selbständig
und unterliegen nur der Gesetzmäßigkeitsaufsicht durch die zuständigen Organe
der Republik.
Für die Besorgung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung können in
Gemeinde und Bezirk oder Stadt durch Gesetz lokale Verwaltungsorgane gebildet
werden. Aufbau und Wirkungsbereich dieser Organe werden durch Gesetz geregelt.
Bestimmte Aufgaben der staatlichen Verwaltung können durch Gesetz in den
Wirkungsbereich der lokalen Selbstverwaltung übertragen werden. Bei der
Besorgung dieser Aufgaben sind die Organe der lokalen
Selbstverwaltungseinheiten, in Einklang mit dem Gesetz, den Organen der
staatlichen Verwaltung untergeordnet.
Artikel 131
Das Komitat ist eine Einheit der lokalen Verwaltung und der
Selbstverwaltung.
Das Gebiet des Komitats wird durch Gesetz als Ausdruck historischer,
verkehrsmäßiger und wirtschaftlicher Gegebenheiten und nach der Fähigkeit,
eine natürliche Selbstverwaltungseinheit im Rahmen der Republik zu sein,
festgelegt.
Aufbau und Wirkungsbereich der Organe des Komitats werden durch Gesetz
festgelegt.
Große Städte können durch Gesetz als Komitate eingerichtet werden.
VII. INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN
1. Internationale Verträge
Artikel 132
Internationale Verträge werden im Namen der Republik Kroatien vom
Staatspräsidenten, aber in Einklang mit dem Gesetz auch von der Regierung der
Republik Kroatien abgeschlossen.
Artikel 133
Der Sabor der Republik Kroatien bestätigt internationale Verträge, die
den Erlass oder die Änderung eines Gesetzes verlangen, internationale Verträge
militärischer und politischer Natur sowie internationale Verträge, die die
Republik finanziell verpflichten.
Internationale Verträge, durch die einer internationalen Organisation
oder einem Bund Befugnisse aus der Verfassung der Republik Kroatien übertragen
werden, bestätigt der Sabor mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller
Abgeordneten.
Artikel 134
Internationale Verträge, die in Einklang mit der Verfassung
abgeschlossen, bestätigt und veröffentlicht wurden, bilden einen Teil der
inneren Rechtsordnung der Republik und stehen ihrer Rechtskraft nach über dem
Gesetz. Ihre Bestimmungen können nur unter den Bedingungen oder auf die Art geändert
oder aufgehoben werden, wie sie in ihnen festgelegt sind oder in Einklang mit
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
2. Vereinigung and Abspaltung
Artikel 135
Das Recht, ein Verfahren zur Vereinigung der Republik Kroatien in einen
Bund mit anderen Staaten einzuleiten, haben mindestens ein Drittel der
Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien, der Staatspräsident und die
Regierung der Republik Kroatien.
Über die Vereinigung der Republik entscheidet zuerst der Sabor mit einer
Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.
Die Entscheidung über die Vereinigung der Republik wird durch ein
Referendum mit der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten der Republik
getroffen.
Das Referendum muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag der
Beschlussfassung des Sabors abgehalten werden.
Die Bestimmungen dieser Verfassung über eine Vereinigung beziehen sich
auch auf die Bedingungen und das Verfahren für die Loslösung (Abspaltung) der
Republik Kroatien, außer wenn
wegen außerordentlicher Umstände auf Antrag eines Drittels aller
Abgeordneten oder des Staatspräsidenten oder der Regierung der Republik
Kroatien der Sabor einen Beschluss über die Loslösung (Abspaltung) zum Schutz
der Souveränität der Republik Kroatien durch eine Mehrheit von zwei Drittel
der Stimmen der anwesenden Abgeordneten fassen kann.
VIII. ÄNDERUNGEN DER VERFASSUNG
Artikel 136
Das Recht, eine Änderung der Verfassung der Republik Kroatien
vorzuschlagen, haben mindestens ein Fünftel der Abgeordneten der
Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien, der Staatspräsident und
die Regierung der Republik Kroatien.
Artikel 137
Die Abgeordnetenkammer entscheidet nach vorhergehender Stellungnahme durch
die Komitatenkammer, ob sie einer Änderung der Verfassung mit der Mehrheit der
Stimmen aller Abgeordneten zustimmen wird.
Der Entwurf einer Änderung der Verfassung wird von der Abgeordnetenkammer
mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten beschlossen.
Artikel 138
Über die Änderung der Verfassung entscheidet nach vorhergehender
Stellungnahme durch die Komitatenkammer die Abgeordnetenkammer mit einer
Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.
Artikel 139
Die Änderung der Verfassung wird von der Abgeordnetenkammer des Sabors
der Republik Kroatien kundgemacht.
IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 140
Die Republik Kroatien verbleibt bis zu einer neuen Vereinbarung der
jugoslawischen Republiken oder solange der Sabor der Republik Kroatien nichts
anderes beschließt im Verband der SFRJ.
Wenn durch einen Akt oder ein Verfahren der Organe der Föderation oder
von Organen einer anderen Republik oder Provinz als Mitglieder der Föderation
die territoriale Integrität der Republik Kroatien verletzt, sie in eine nicht
gleichberechtigte Lage in der Föderation gebracht wird oder ihre Interessen gefährdet
werden, werden die Republikorgane auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes
und der durch diese Verfassung festgelegten Souveränität der Republik Kroatien
die notwendigen Beschlüsse zum Schutz der Souveränität und der Interessen der
Republik Kroatien fassen.
Artikel 141
Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie vom Sabor der
Republik Kroatien kundgemacht wird, wenn nicht für die Anwendung einzelner
ihrer Bestimmungen durch das Verfassungsgesetz zu ihrer Durchführung etwas
anderes bestimmt wird.
Die Wahlen für den Sabor und den Staatspräsidenten werden gemäß den
Wahlgesetzen ausgeschrieben, welche spätestens ein Jahr ab dem Tag der
Kundmachung dieser Verfassung verabschiedet werden.
Artikel 142
Zur Durchführung dieser Verfassung wird ein Verfassungsgesetz erlassen.
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