VERFASSUNG DER REPUBLIK KROATIEN

I. HISTORISCHE GRUNDLAGEN

Die tausendjährige nationale Eigenständigkeit und das staatliche Bestehen des kroatischen Volkes zum Ausdruck bringend, bestätigt  durch eine Reihe von historischen Ereignissen in verschiedenen Staatsformen, sowie durch die Aufrechterhaltung und die Entwicklung der staatsbildenden Idee des historischen Rechts des kroatischen Volkes auf volle staatliche Souveränität, das sich äußerte:

- in der Gründung der kroatischen Fürstentümer im VII. Jahrhundert;

- im selbständigen Staat Kroatien des Mittelalters, der im IX. Jahrhundert begründet wurde;

- in dem im X. Jahrhundert gebildeten Königreich der Kroaten;

- in der Bewahrung der kroatischen staatlichen Subjektivität in der kroatisch-ungarischen Personalunion;

- im selbständigen und souveränen Beschluss des kroatischen Sabors aus dem Jahre 1527 über die Wahl des Königs aus der Habsburg-Dynastie;

- im selbständigen und souveränen Beschluss kroatischen Sabors über die Pragmatische Sanktion aus dem Jahre 1712;

- in den Beschlüssen des kroatischen Sabors aus 1848 über die Wiederherstellung der Ganzheit des dreieinigen Königreiches Kroatien unter der Herrschaft der Bane, auf der Grundlage des historischen, Staats- und Naturrechts des kroatischen Volkes;

- im Kroatisch-Ungarischen Ausgleich aus 1868 über die Regelung der Beziehung zwischen dem Königreich Dalmatien, Kroatien und Slawonien und dem Königreich Ungarn, auf der Grundlage der Rechtstradition beider Staaten und der Pragmatischen Sanktion aus dem Jahre 1712;

- im Beschluss des kroatischen Sabors vom 29. Oktober 1918 über den Abbruch der staatsrechtlichen Beziehung Kroatiens zu Österreich - Ungarn, sowie über den gleichzeitigen Beitritt des selbständigen Kroatien, unter Berufung auf das historische Recht und das Naturrecht einer Nation, zum Staat der Slowenen, Kroaten und Serben, ausgerufen auf dem vorherigen Gebiet der Habsburger-Monarchie;

- in der Tatsache, dass der kroatische Sabor den Beschluss des Volksrates des SHS-Staates über die Vereinigung mit Serbien und Montenegro zu dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen (1. Dezember 1918), auch nach der Proklamation des Königreichs Jugoslawien (3. Oktober 1929) niemals sanktioniert hat;

- in der Errichtung der Banschaft Kroatien im Jahre 1939, mit der die kroatische staatliche Eigenständigkeit im Königreich Jugoslawien wiederhergestellt wurde;

- in der Schaffung der Grundlagen staatlicher Souveränität in der Zeit des Zweiten Weltkrieges gegen die Ausrufung des Unabhängigen Staates Kroatien (1941), durch die Beschlüsse des Antifaschistischen Rats der Volksbefreiung Kroatiens (1943) zum Ausdruck gebracht, danach in der Verfassung der Volksrepublik Kroatien (1947) sowie in den Verfassungen der Sozialistischen Republik Kroatien (1963-1990).

Am historischen Wendepunkt der Verwerfung des kommunistischen Systems und der Änderung der internationalen Ordnung in Europa, hat das kroatische Volk bei den ersten demokratischen Wahlen

(im Jahre 1990), den frei zum Ausdruck gebrachten Willen, seine tausendjährige staatliche Eigenständigkeit und Entschlossenheit, die Republik Kroatien als souveränen Staat zu errichten, bestätigt.

Auf der Grundlage der dargestellten historischen Tatsachen, sowie der in der heutigen Welt allgemein anerkannten Prinzipien, der Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit, Unübertragbarkeit und Unvergänglichkeit des Rechtes auf Selbstbestimmung und staatliche Souveränität des kroatischen Volkes, welches auch das unverletzbare Recht auf Abspaltung und Vereinigung beinhaltet, gleichsam als grundlegende Voraussetzung für den Frieden und die Stabilität der zwischenstaatlichen Ordnung, konstituiert sich die Republik Kroatien als Nationalstaat des kroatischen Volkes und als Staat der Angehörigen anderer Völker und Minderheiten, die seine Staatsbürger sind: Serben, Muslime, Slowenen, Tschechen, Slowaken, Italiener, Ungarn, Juden und andere, denen die Gleichberechtigung mit den Bürgern kroatischer Nationalität und die Verwirklichung nationaler Rechte in Übereinstimmung mit den demokratischen Regeln der UNO und der Länder der freien Welt verbürgt wird.

Den bei freien Wahlen entschieden zum Ausdruck gebrachten Willen des kroatischen Volkes und aller Bürger achtend, bildet und entwickelt sich die Republik Kroatien als souveräner und demokratischer Staat, in dem Gleichberechtigung, Freiheiten und Rechte der Menschen und Staatsbürger verbürgt sowie ihr wirtschaftlicher und kultureller Fortschritt und ihr sozialer Wohlstand unterstützt werden.

II. GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die Republik Kroatien ist ein einheitlicher und unteilbarer demokratischer und Sozialstaat.

In der Republik Kroatien geht die Gewalt vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu.

Das Volk übt die Gewalt mittels Wahl seiner Vertreter und in direkten Abstimmungen aus.

Artikel 2

Die Souveränität der Republik Kroatien ist unveräußerlich, unteilbar und unübertragbar.

Die Souveränität der Republik Kroatien erstreckt sich auf ihr Festland, ihre Flüsse, Seen, Kanäle, Binnengewässer, territoriales Meer sowie den Luftraum über diesen Gebieten.

Die Republik Kroatien verwirklicht, in Einklang mit dem Völkerrecht, die souveränen Rechte und die Gerichtsbarkeit auf den Meeresgebieten und dem Meeresgrund des Adriatischen Meeres außerhalb des Staatsgebietes bis zur Grenze zu den Nachbarn.

Der Sabor* der Republik Kroatien und das Volk entscheiden unmittelbar, selbständig, in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz:

- über die Regelung der wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Verhältnisse in der Republik Kroatien.

- über die Bewahrung der Natur- und Kulturschätze und deren Nutzung;

- über die Vereinigung in einen Bund mit anderen Staaten.

Bündnisse mit anderen Staaten schließt die Republik Kroatien unter Vorbehalt des souveränen Rechtes, dass sie selbst über die übertragenen Kompetenzen und das Recht entscheidet, aus diesen frei auszutreten.

Artikel 3

Die Freiheit, Gleichheit, nationale Gleichberechtigung, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Unverletzbarkeit des Eigentums, die Erhaltung der Natur und der Umwelt der Menschen, die Herrschaft des Rechts und ein demokratisches Mehrparteiensystem sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Kroatien.

Artikel 4

In der Republik Kroatien ist die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Gewalteinteilung in Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit festgelegt.
* das Parlament

Artikel 5

In der Republik Kroatien haben die Gesetze in Einklang mit der Verfassung zu stehen, die übrigen Vorschriften sowohl mit der Verfassung als auch mit dem Gesetz.

Jedermann ist verpflichtet, sich an die Verfassung und das Gesetz zu halten und die Rechtsordnung der Republik zu achten.

Artikel 6

Die Gründung politischer Parteien ist frei. Die politischen Parteien sind nach dem Territorialitätsprinzip eingerichtet.

Die Tätigkeit einer politischen Partei, die mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die demokratische Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der Republik Kroatien gefährdet, ist nicht erlaubt.

Artikel 7

Die Streitkräfte der Republik Kroatien sichern ihre Souveränität und Unabhängigkeit und beschützen ihre territoriale Integrität.

Der Aufbau der Verteidigung der Republik wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 8

Die Grenzen der Republik Kroatien können nur mit Beschluss des Sabors der Republik Kroatien geändert werden.

Artikel 9

Die kroatische Staatsbürgerschaft, ihr Erwerb und ihr Verlust, wird durch Gesetz geregelt.

Ein Staatsbürger der Republik Kroatien kann nicht des Landes verwiesen, noch kann ihm die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wie er auch nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden kann.

Artikel 10

Die Republik Kroatien schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger, die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.

Den Teilen des kroatischen Volkes in anderen Staaten wird von der Republik Kroatien besondere Sorgfalt und Schutz gewährleistet.

Artikel 11

Das Wappen der Republik Kroatien ist das historische kroatische Wappen, dessen Grundfläche aus 25 abwechselnd roten und weißen (silbernen) Feldern besteht.

Die Fahne der Republik Kroatien setzt sich aus drei Farben zusammen: rot, weiß und blau, mit dem historischen kroatischen Wappen in der Mitte.

Die Hymne der Republik Kroatien ist "Lijepa naša domovino".

Die Beschreibung des historischen kroatischen Wappens, der Fahne und des Textes der Hymne sowie der Gebrauch und der Schutz dieser und anderer staatlicher Hoheitszeichen wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 12

In der Republik Kroatien wird von Amts wegen die kroatische Sprache und die lateinische Schrift verwendet.

In einzelnen lokalen Einheiten kann neben der kroatischen Sprache und der lateinischen Schrift auch eine andere Sprache, sowie das Kyrillische oder eine andere Schrift unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen amtlich verwendet werden.

Artikel 13

Die Hauptstadt der Republik Kroatien ist Zagreb.

Die Stadt Zagreb ist eine besondere und einheitliche territoriale- und Verwaltungseinheit, deren Einrichtung durch Gesetz geregelt wird.

III. GRUNDFREIHEITEN SOWIE MENSCHEN- UND BÜRGERRECHTE

1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14

Die Bürger der Republik Kroatien haben alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.

Alle sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 15

In der Republik Kroatien sind die Angehörigen aller Völker und Minderheiten gleichberechtigt.

Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.

Artikel 16

Die Freiheiten und Rechte können nur durch Gesetz zum Schutz der Freiheiten und Rechte anderer Menschen sowie der Rechtsordnung, der öffentlicher Moral und Gesundheit eingeschränkt werden.

Artikel 17

Für die Zeit eines Kriegszustandes oder einer unmittelbaren Bedrohung der Unabhängigkeit und Einheit der Republik, sowie großer Naturkatastrophen, können einzelne durch die Verfassung gewährleistete Freiheiten und Rechte eingeschränkt werden. Darüber entscheidet der Sabor der Republik Kroatien mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten, falls der Sabor aber nicht einberufen werden kann, der Staatspräsident.

Das Ausmaß der Einschränkung muss dem Wesen der Gefahr entsprechen und darf nicht die Ungleichheit der Bürger hinsichtlich Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, nationaler oder sozialer Herkunft zur Folge haben.

Nicht einmal im Falle einer unmittelbaren Gefahr für das Bestehen des Staates kann die Anwendung der Bestimmungen dieser Verfassung über das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, brutaler oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, die rechtliche Bestimmtheit strafbarer Handlungen und Strafen, sowie über die Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit eingeschränkt werden.

Artikel 18

Das Recht auf Beschwerde gegen Einzelrechtsakte, die im Verfahren erster Instanz von einem Gericht oder einem anderen zuständigen Organ erlassen wurden, wird gewährleistet.

Das Beschwerderecht kann ausnahmsweise in den durch Gesetz geregelten Fällen ausgeschlossen werden, falls ein anderer Rechtsschutz sichergestellt ist.

Artikel 19

Einzelakte der staatlichen Verwaltung und der Organe mit Hoheitsgewalt müssen im Gesetz begründet sein.

Es wird die gerichtliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit von Einzelakten der Verwaltungsbehörden und Organe mit Hoheitsgewalt gewährleistet.

Artikel 20

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verfassung über die Grundfreiheiten sowie Menschen- und Bürgerrechte verstößt, hat sich persönlich zu verantworten und kann sich nicht auf höheren Befehl berufen.

2. Persönliche und politische Freiheiten und Rechte

Artikel 21

Jedes menschliche Wesen hat das Recht auf Leben.

In der Republik Kroatien gibt es keine Todesstrafe.

Artikel 22

Die Freiheit und Persönlichkeit des Menschen sind unverletzlich.

Niemandem darf die Freiheit entzogen oder eingeschränkt werden, außer wenn dies durch Gesetz festgelegt ist, worüber das Gericht entscheidet.

Artikel 23

Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden.

Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind verboten.

Artikel 24

Niemand darf ohne schriftlichen, auf Gesetz beruhenden gerichtlichen Befehl festgenommen oder inhaftiert werden. Ein solcher Befehl muss dem Festgenommenen bei der Festnahme vorgelesen und überreicht werden.

Mit der Verpflichtung, die Person unverzüglich dem Gericht zu übergeben, kann ein Sicherheitsorgan ohne gerichtliche Anordnung eine Person festnehmen, gegen die begründete Zweifel bestehen, dass sie eine gesetzlich festgelegte schwere Straftat begangen hat. Die festgenommene Person muss sofort auf eine ihr verständliche Weise über den Grund der Festnahme sowie über ihre im Gesetz festgelegten Rechte aufgeklärt werden.

Jede festgenommene oder inhaftierte Person hat das Recht, das Gericht anzurufen, welches ohne Aufschub über die Gesetzmäßigkeit des Freiheitsentzugs entscheiden wird.

Artikel 25

Jeder Festgenommene und Verurteilte muss human behandelt und in seiner Würde geachtet werden.

Wer immer einer strafbaren Handlung wegen inhaftiert und angeklagt ist, hat das Recht, innerhalb der kürzesten durch Gesetz festgelegten Frist vor Gericht gestellt und innerhalb der gesetzlichen Frist freigesprochen oder verurteilt zu werden.

Ein Inhaftierter kann bei Hinterlegung einer gesetzlichen Kaution freigelassen werden, um sich vom freien Fuß zu verteidigen.

Jeder widerrechtlich der Freiheit Beraubte oder Verurteilte hat in Übereinstimmung mit dem Gesetz ein Recht auf Entschädigung und öffentliche Entschuldigung.

Artikel 26

Alle Bürger und Ausländer sind vor den Gerichten und anderen staatlichen und übrigen Organen mit Hoheitsgewalt gleich.

Artikel 27

Die Rechtsanwaltschaft als selbständiger und unabhängiger Dienst garantiert den Bürgern in Übereinstimmung mit dem Gesetz rechtliche Hilfe.

Artikel 28

Jedermann ist unschuldig und niemand darf einer strafbaren Handlung schuldig erachtet werden, solange seine Schuld nicht mittels rechtskräftigem gerichtlichen Urteil bestätigt wurde.

Artikel 29

Jeder, der einer strafbaren Handlung verdächtigt oder angeklagt wird, hat das Recht:

- auf ein gerechtes Verfahren vor dem zuständigen, vom Gesetz festgelegten Gericht;

- innerhalb kürzester Frist über die Gründe der gegen ihren erhobenen Anklage und über die ihn belastenden Beweise verständigt zu werden;

- auf einen Verteidiger und den ungestörten Umgang mit dem Verteidiger und die Aufklärung über dieses Recht;

- dass in seiner Anwesenheit, soweit es dem Gericht möglich ist, über ihn verhandelt wird und dass er sich selbst oder mit Hilfe eines selbst gewählten Anwaltes verteidigen kann.

Der Beschuldigte und Angeklagte darf nicht gezwungen werden, gegen sich auszusagen oder seine Schuld anzuerkennen.

Beweise, die auf rechtswidrige Weise ermittelt wurden, dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

Artikel 30

Eine Strafverurteilung für schwere und besonders schändliche strafbare Handlungen kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz den Verlust erworbener oder für eine bestimmte Zeit das Verbot des Erwerbs einiger Rechte zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten zur Folge haben, falls dies der Schutz der Rechtsordnung erfordert.

Artikel 31

Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die vor ihrer Begehung nach dem Gesetz oder dem Völkerrecht nicht als strafbare Handlung festgelegt war, noch darf eine Strafe ausgesprochen werden, die nicht im Gesetz bestimmt war. Wenn ein Gesetz nach begangener Tat eine geringere Strafe vorsieht, ist eine solche Strafe zu verfügen.

Niemand darf wegen einer Tat, für die er bereits verurteilt und für die bereits ein rechtskräftiges Urteil erlassen wurde, erneut verurteilt werden.

Ein Strafverfahren darf gegen Personen, die durch ein rechtskräftiges Urteil freigesprochen wurden, nicht wiederaufgenommen werden.

Artikel 32

Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der Republik aufhält, hat das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

Jeder Bürger der Republik hat das Recht, das Territorium des Staates zu jedem Zeitpunkt zu verlasen, und sich dauernd oder vorübergehend im Ausland niederzulassen und jederzeit wieder in die Heimat zurückzukehren.

Die Freizügigkeit auf dem Territorium der Republik, das Recht des Eintritts und Austritts können ausnahmsweise durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der Rechtsordnung oder für das Wohlergehen, die Rechte und die Freiheiten anderer erforderlich ist.

Artikel 33

Ein ausländischer Staatsbürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit können in der Republik Kroatien Asyl erhalten, ausgenommen wenn sie wegen einer nicht politischen Straftat und Handlungen, die den grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts widersprechen, verfolgt werden.

Der Fremde, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der Republik aufhält, darf weder ausgewiesen, noch an einen anderen Staat ausgeliefert werden, ausgenommen wenn ein in Einklang mit internationalem Abkommen und Gesetz ergangener Beschluss zu vollstrecken ist.

Artikel 34

Das Hausrecht ist unverletzlich.

Nur ein Gericht kann mit einer begründeten schriftlichen Anordnung auf der Grundlage eines Gesetzes bestimmen, dass das Haus oder ein anderer Raum durchsucht werden.

Der Bewohner hat das Recht, dass er selbst oder sein Vertreter und verpflichtend zwei Zeugen bei der Durchsuchung des Hauses oder Raumes anwesend sind.

In Übereinstimmung mit den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen können Sicherheitsbehörden auch ohne gerichtliche Anordnung oder Zustimmung des Wohnungsinhabers das Haus oder die Räumlichkeiten betreten und die Durchsuchung ohne Anwesenheit von Zeugen durchführen, wenn dies für die Vollziehung eines Haftbefehls oder zur Ergreifung eines Täters einer strafbaren

Handlung, beziehungsweise zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder ein Vermögen größeren Umfangs notwendig ist.

Die Durchsuchung zur Erhebung oder Sicherung eines Beweismittels, das sich mit begründeter Wahrscheinlichkeit im Haus des Täters der strafbaren Handlung befindet, darf nur in Anwesenheit eines Zeugen durchgeführt werden.

Artikel 35

Jedem Bürger wird die Achtung und der rechtliche Schutz seines Privat- und Familienlebens, der Würde, des Ansehens und der Ehre gewährleistet.

Artikel 36

Das Briefgeheimnis und die Freiheit und Geheimhaltung aller anderen Formen der Kommunikation werden garantiert und sind unverletzlich.

Nur durch Gesetz kann eine Beschränkung angeordnet werden, die zum Schutz der Sicherheit der Republik oder zur Durchführung eines Strafverfahrens notwendig ist.

Artikel 37

Jedem wird die Sicherheit und die Geheimhaltung persönlicher Daten garantiert.

Ohne Zustimmung des Befragten können persönliche Daten nur unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen gesammelt, bearbeitet und verwertet werden.

Der Schutz von Daten sowie die Aufsicht über die Tätigkeit des Informationswesens in der Republik werden durch Gesetz geregelt.

Der Gebrauch persönlicher Daten entgegen dem Zweck, zu dem sie gesammelt wurden, ist verboten.

Artikel 38

Die Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit werden garantiert.

Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst insbesondere die Pressefreiheit und andere Arten der Information, die Redefreiheit, die Freiheit öffentlichen Auftretens und die freie Gründung aller öffentlichen Informationseinrichtungen.

Die Zensur ist verboten. Journalisten haben das Recht auf freie Berichterstattung und freien Zugang zu Informationen.

Das Recht auf Entgegnung wird jedem zugesichert, der durch eine Veröffentlichung in einem durch die Verfassung zugesicherten Recht verletzt wurde.

Artikel 39

Verboten und strafbar ist jeder Aufruf und jede Aufwiegelung zu Krieg oder Anwendung von Gewalt, zu nationalem -, rassischem - oder Glaubenshass oder jeder anderen Form von Intoleranz.

Artikel 40

Die Gewissens- und Glaubensfreiheit und das freie öffentliche Glaubensbekenntnis oder einer anderen Überzeugung werden garantiert.

Artikel 41

Alle Religionsgemeinschaften sind vor dem Gesetz gleich und vom Staat getrennt. Religionsgemeinschaften können in Einklang mit dem Gesetz öffentlich Glaubenszeremonien ausüben, Schulen, Bildungsanstalten, andere Anstalten, soziale und wohltätige Einrichtungen gründen, sowie diese verwalten. In ihrem Tätigkeitsbereich genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.

Artikel 42

Allen Bürgern wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.

Artikel 43

Den Bürgen wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten.

Das Recht sich frei zu vereinigen ist durch das Verbot der gewaltsamen Bedrohung der demokratischen Verfassungsordnung sowie der Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Integrität der Republik beschränkt.

Artikel 44

Jeder Bürger der Republik hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen an der Ausübung öffentlicher Angelegenheiten teilzunehmen und in den öffentlichen Dienst aufgenommen zu werden.

Artikel 45

Alle Staatsbürger der Republik haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres das gleiche und allgemeine Wahlrecht. Das Wahlrecht wird unmittelbar und geheim ausgeübt.

Bei den Wahlen des Sabors und des Staatspräsidenten sichert die Republik die Ausübung des Wahlrechtes auch den Staatsbürgern zu, die sich zur Zeit der Wahl außerhalb ihrer Grenzen befinden, so dass sie auch in den Staaten, in denen sie sich aufhalten, wählen können oder auf eine andere durch Gesetz bestimmte Art.

Artikel 46

Jeder Bürger hat das Recht, Petitionen und Beschwerden einzubringen, an staatliche und andere öffentliche Stellen Vorschläge zu richten und auf diese eine Antwort zu erhalten.

Artikel 47

Die Wehrpflicht und Verteidigung der Republik ist die Pflicht aller dazu tauglichen Bürger.

Ein Gewissenseinwand wird jenen zugestanden, die wegen ihres Glaubensbekenntnisses oder ihrer moralischen Gesinnung nicht zur Verrichtung des Wehrdienstes in den Streitkräften bereit sind. Diese Personen sind verpflichtet, andere durch Gesetz festgelegte Pflichten zu erfüllen.

3. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Artikel 48

Das Eigentumsrecht wird garantiert.

Das Eigentum verpflichtet. Träger des Eigentumsrechtes und deren Nutznießen sind verpflichtet, zum allgemeinen Wohl beizutragen.

Ausländer können unter den im Gesetz festgesetzten Bedingungen das Eigentumsrecht erwerben.

Das Erbrecht wird garantiert.

Artikel 49

Die Unternehmensfreiheit und die Freiheit des Marktes sind die Grundlage der wirtschaftlichen Ordnung der Republik.

Der Staat sichert allen Unternehmen die gleiche rechtliche Stellung auf dem Markt zu. Monopole sind verboten.

Die Republik fördert den wirtschaftlichen Fortschritt und sozialen Wohlstand der Bürger und nimmt sich der wirtschaftlichen Entwicklung aller ihrer Gebiete an.

Die durch Kapitalanlage erworbenen Rechte können nicht durch Gesetz oder andere Rechtsakte eingeschränkt werden.

Dem ausländischen Anleger wird die freie Ausfuhr der Gewinne und des angelegten Kapitals gewährleistet.

Artikel 50

Im Interesse der Republik kann das Eigentum bei Ersatz des Marktwertes durch Gesetz beschränkt oder entzogen werden.

Die Unternehmensfreiheit und die Eigentumsrechte können durch Gesetz ausnahmsweise zum Schutz der Interessen und der Sicherheit der Republik, der Natur, der Umwelt und Gesundheit der Menschen eingeschränkt werden.

Artikel 51

Jedermann ist verpflichtet, zur Begleichung öffentlicher Ausgaben in Übereinstimmung mit seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten beizutragen.

Das Steuersystem basiert auf den Grundsätzen der Gleichheit und Gerechtigkeit.

Artikel 52

Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, deren Interesse für die Republik durch Gesetz bestimmt wird, genießen ihren besonderen Schutz.

Durch Gesetz wird die Art des Gebrauchs und der Verwertung von Gütern, die für die Republik von Interesse sind, durch die Berechtigten und Eigentümer sowie die Entschädigung für die Einschränkungen, denen sie unterworfen sind, festgelegt.

Artikel 53

Die Nationalbank Kroatiens ist die Zentralbank der Republik Kroatien.

Die Nationalbank Kroatiens ist im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten für die Stabilität der Währung und für die allgemeine Liquidität der Zahlungen im Inland und gegenüber dem Ausland verantwortlich.

Die Nationalbank Kroatiens ist bei ihrer Tätigkeit selbständig und dem Sabor der Republik Kroatien verantwortlich. Der durch die Tätigkeit der Nationalbank Kroatiens erzielte Gewinn fällt dem Staatshaushalt zu.

Die Stellung der Nationalbank Kroatiens wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 54

Jeder hat das Recht auf Arbeit und die Freiheit zu arbeiten.

Jeder wählt frei den Beruf und die Beschäftigung und allen ist jeder Arbeitsplatz und jede Funktion unter den gleichen Bedingungen zugänglich.

Artikel 55

Jeder Beschäftigte hat das Recht auf jenes Einkommen, mit dem er sich selbst und seiner Familie ein freies und würdiges Leben sichern kann.

Die Höchstarbeitszeit wird durch Gesetz bestimmt.

Jeder Beschäftigte hat das Recht auf wöchentliche Erholung und bezahlten Jahresurlaub; auf diese Rechte kann er nicht verzichten.

Beschäftigte können in Einklang mit dem Gesetz bei Entscheidungen im Unternehmen mitbestimmen.

Artikel 56

Das Recht der Beschäftigten und ihrer Familienmitglieder auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung wird durch Gesetz und Kollektivvertrag geregelt.

Die Rechte hinsichtlich Geburt, Mutterschaft und Pflege der Kinder werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 57

Schwachen, Fürsorgebedürftigen und anderen wegen ihrer Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht versorgten Bürgern sichert die Republik das Recht auf Hilfe zur Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse.

Besondere Sorge widmet die Republik dem Schutz invalider Personen und ihrer Eingliederung in die Gesellschaft.

Die Annahme humanitärer Unterstützung aus dem Ausland kann nicht untersagt werden.

Artikel 58

Jedem Bürger wird das Recht auf Schutz der Gesundheit zugesichert.

Artikel 59

Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen das Recht, Gewerkschaften zu gründen, diesen frei beizutreten und aus diesen auszutreten.

Gewerkschaften können Verbände gründen und internationalen Gewerkschaftsorganisationen beitreten.

Bei den Streitkräften und den Sicherheitsbehörden kann die Gründung von Gewerkschaften durch Gesetz eingeschränkt werden.

Artikel 60

Das Recht auf Streik ist gewährleistet. Bei den Streitkräften, den Sicherheitsbehörden, der staatlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst kann das Recht auf Streik durch Gesetz eingeschränkt werden.

Artikel 61

Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Republik.

Die Ehe und die rechtlichen Beziehungen in der Ehe, außerehelichen Gemeinschaft und Familie werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 62

Die Republik schützt die Mutterschaft, das Kind und die Jugend und schafft die sozialen, kulturellen, Erziehungs-, materiellen und anderen Bedingungen, mit denen die Verwirklichung des Rechts auf ein würdiges Leben gefördert werden.

Artikel 63

Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind zu erziehen, für den Unterhalt und Unterricht zu sorgen und haben das Recht und die Freiheit, selbständig über die Erziehung der Kinder zu entscheiden.

Die Eltern sind verantwortlich, des Recht des Kindes auf vollständige und mit seinen Fähigkeiten übereinstimmende Entwicklung zu sichern. Ein körperlich und geistig behindertes sowie sozial vernachlässigtes Kind hat das Recht auf besondere Pflege, Ausbildung und Fürsorge.

Die Kinder sind verpflichtet, sich der alten und hilfsbedürftigen Eltern anzunehmen. Die Republik widmet Minderjährigen ohne Eltern und jenen, derer sich die Eltern nicht annehmen, besondere Fürsorge.

Artikel 64

Es ist die Pflicht aller, Kinder und hilfsbedürftige Personen zu schützen.

Kinder dürfen nicht vor dem im Gesetz festgesetzten Alter zu einer Arbeit herangezogen werden, auch dürfen sie nicht gezwungen werden eine Arbeit auszuüben, die auf ihre Gesundheit oder Moral schädlichen Einfluss nimmt, noch darf ihnen eine solche Arbeit erlaubt werden.

Jugendliche, Mütter und Behinderte haben das Recht auf besondere Schutzmaßnahmen bei der Arbeit.

Artikel 65

Die Grundschulausbildung ist verpflichtend und kostenlos.

Jedem ist in Einklang mit seinen Fähigkeiten eine Mittelschul- und Hochschulausbildung unter gleichen Bedingungen zugänglich.

Artikel 66

Unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen können Bürger Privatschulen und Bildungsanstalten gründen.

Artikel 67

Die Autonomie der Universität wird garantiert.

Die Universität entscheidet selbständig in Einklang mit dem Gesetz über ihre Organisation und Tätigkeit.

Artikel 68

Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert.

Die Republik fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.

Die Republik schützt die wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Güter als geistige Werte des Volkes.

Garantiert wird der Schutz der immateriellen und materiellen Rechte, die wissenschaftlichem, kulturellem, künstlerischem, intellektuellem und anderem Schaffen entspringen.

Die Republik fördert und unterstützt die Pflege der Körperkultur und des Sportes.

Artikel 69

Jeder hat das Recht auf ein gesundes Leben.

Die Republik sichert den Bürgern das Recht auf eine gesunde Umwelt.

Bürger, staatliche, öffentliche und wirtschaftliche Organe und Vereine haben im Rahmen ihrer Vollmachten und Tätigkeiten die Pflicht, sich besonders der Pflege des Schutzes der Gesundheit der Menschen, der Natur und der Umwelt der Menschen zu widmen.

IV. DER AUFBAU DER STAATSGEWALT

1. Der Sabor der Republik Kroatien

Artikel 70

Der Sabor der Republik Kroatien ist der Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt der Republik Kroatien.

Der Sabor der Republik Kroatien besteht aus der Abgeordnetenkammer und der Komitatenkammer.

Artikel 71

Die Abgeordnetenkammer hat mindestens 100 und höchstens 160 Abgeordnete, die auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim gewählt werden.

In die Komitatenkammer werden von den Bürgern jedes Komitats auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts drei Abgeordnete direkt und geheim gewählt.

Der Staatspräsident verbleibt nach Ablauf des Mandates auf Lebenszeit Mitglied der Komitatenkammer, wenn er nicht ausdrücklich auf diese Funktion verzichtet. Der Staatspräsident der Republik kann aus der Reihe besonders verdienter Bürger der Republik bis zu fünf Abgeordnete in die Komitatenkammer ernennen.

Artikel 72

Die Abgeordneten beider Kammern des Sabors der Republik Kroatien werden für den Zeitraum von vier Jahren gewählt.

Niemand kann gleichzeitig Abgeordneter der Abgeordnetenkammer und Komitatenkammer sein.

Die Zahl, die Bedingungen und das Verfahren der Wahl der Abgeordneten in die Kammern des Sabors werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 73

Die Wahl der Abgeordneten in die Kammern des Sabors der Republik Kroatien wird spätestens 60 Tage nach Ablauf des Mandates oder der Auflösung der Kammern des Sabors abgehalten.

Die erste Sitzung der Kammern des Sabors der Republik Kroatien wird spätestens 20 Tage nach durchgeführter Wahl abgehalten.

Artikel 74

Die Abgeordneten zum Sabor der Republik Kroatien haben kein imperatives Mandat.

Die Abgeordneten zum Sabor der Republik Kroatien erhalten eine feste Funktionsgebühr und besitzen andere im Gesetz festgelegte Rechte.

Artikel 75

Die Abgeordneten zum Sabor der Republik Kroatien genießen Immunität.

Ein Abgeordneter kann wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung im Sabor strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden.

Ohne Zustimmung der Kammer des Sabors kann ein Abgeordneter weder inhaftiert, noch kann ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet werden.

Ein Abgeordneter kann ohne Zustimmung der Kammer nur verhaftet werden, wenn er bei Ausübung einer Straftat betreten wurde, für die eine Gefängnisstrafe von mehr als fünfjähriger Dauer vorgeschrieben ist. In diesem Fall wird der Präsident der Kammer des Sabors verständigt.

Wenn eine Kammer des Sabors nicht tagt, wird von Mandats- und Immunitätsausschuss der Kammer die Zustimmung für den Entzug der Freiheit eines Abgeordneten erteilt, oder über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn sowie über das Recht auf Immunität entschieden. Dessen Beschluss muss von der Kammer des Sabors nachträglich bestätigt werden.

Artikel 76

Die Mandatsdauer der Abgeordneten im Sabor der Republik Kroatien kann nur im Falle eines Krieges durch Gesetz verlängert werden.

Artikel 77

Die Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer können, wenn dies die Mehrheit aller ihrer Abgeordneten beschließt, aufgelöst werden.

Der Staatspräsident kann die Abgeordnetenkammer in Einklang mit der Verfassung auflösen.

Artikel 78

Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien treten in der Regel zweimal jährlich zusammen; das erstemal zwischen den 15. Jänner und dem 30. Juni und das zweite mal zwischen dem 15. September und dem 15. Dezember.

Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien treten auf Antrag des Staatspräsidenten, der Regierung oder einer Mehrheit der Abgeordneten einer Kammer zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

Artikel 79

Der innere Aufbau und die Art der Tätigkeit der Abgeordnetenkammer und der Komitatenkammer werden im Einklang mit der Verfassung durch Geschäftsordnung geregelt.

Die Geschäftsordnung der Kammer wird mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten verabschiedet.

Die Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer haben einen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten.

Die Rechte und Pflichten der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammern werden durch Geschäftsordnung geregelt.

Der Präsident der Abgeordnetenkammer ist auch Präsident des Sabors der Republik Kroatien.

Artikel 80

Die Abgeordnetenkammer:

- entscheidet über die Verabschiedung und Änderung der Verfassung;

- verabschiedet Gesetze;

- verabschiedet den Haushaltsvoranschlag;

- entscheidet über Krieg und Frieden;

- entscheidet über Änderung der Grenzen der Republik;

- schreibt ein Referendum aus;

- führt Wahlen, Ernennungen und Amtsenthebungen in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz durch;

- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit der Regierung der Republik Kroatien und anderer dem Sabor verantwortlicher Träger öffentlicher Pflichten; .

- gewährt Amnestie für strafbare Handlungen;

- übt andere, durch die Verfassung festgelegte Zuständigkeiten aus.

Artikel 81

Die Komitatenkammer:

- schlägt der Abgeordnetenkammer Gesetze und die Ausschreibung von Referenden vor;

- erörtert und kann eine Stellungnahme zu Fragen im Wirkungsbereich der Abgeordnetenkammer abgeben;

- übermittelt der Abgeordnetenkammer im vorhinein ihre Stellungnahme zum Verfahren der Verabschiedung der Verfassung sowie von Gesetzen, mit denen nationale Rechte geregelt, durch die Verfassung festgesetzte Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger, das Wahlsystem, der Aufbau, der Wirkungsbereich und die Art der Tätigkeit staatlicher Organe sowie der Aufbau der totalen Selbstverwaltung und Verwaltung ausgearbeitet werden;

- kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom Tag der Beschlussfassung eines Gesetzes in der Abgeordnetenkammer an, mit Begründung ein Gesetz der Abgeordnetenkammer zur neuerlichen Beschlussfassung zurückverweisen. In diesem Fall entscheidet die Abgeordnetenkammer über die Verabschiedung eines Gesetzes mit einfacher Mehrheit aller Abgeordneten, außer wenn die Abgeordnetenkammer Gesetze mit einer Mehrheit von zwei Drittel verabschiedet;

- übt andere durch die Verfassung festgelegte Zuständigkeiten aus.

Artikel 82

Wenn in der Verfassung nicht anders bestimmt ist, verabschieden die Abgeordnetenkammer und die Komitatenkammer Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern bei der Sitzung die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist.

Die Abgeordneten üben ihr Stimmrecht persönlich aus.

Artikel 83

Gesetze, durch die nationale Rechte geregelt werden, verabschiedet die Abgeordnetenkammer mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.

Gesetze, durch die die verfassungsmäßig festgesetzten Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger, das Wahlsystem, der Aufbau, der Wirkungsbereich und die Art der Tätigkeit staatlicher Organe und der Aufbau der lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung konkretisiert werden, werden von der Abgeordnetenkammer mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten angenommen.

Artikel 84

Die Sitzungen der Kammern der Sabors der Republik Kroatien sind öffentlich.

Artikel 85

Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, haben jeder Abgeordnete der Abgeordnetenkammer, die Arbeitsausschüsse der Abgeordnetenkammer, die Komitatenkammer und die Regierung der Republik Kroatien.

Artikel 86

Die Abgeordneten der Kammern des Sabors der Republik Kroatien haben in Einklang mit der Geschäftsordnung das Recht, die Regierung der Republik Kroatien und einzelne Minister zu befragen.

Artikel 87

Die Abgeordnetenkammer kann ein Referendum über einen Vorschlag zu einer Änderung der Verfassung, über einen Gesetzesvorschlag oder über eine andere Frage aus ihrem Wirkungsbereich ausschreiben.

Der Staatspräsident kann auf Vorschlag der Regierung und mit Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten ein Referendum über einen Vorschlag zu einer Änderung der Verfassung oder eine andere Frage, die es für die Unabhängigkeit, Einheit und das Bestehen der Republik für bedeutend erachtet, ausschreiben.

Beim Referendum entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter der Bedingung, dass am Referendum die Mehrheit aller Wahlberechtigten der Republik teilgenommen hat.

Das Ergebnis des Referendums ist verbindlich.

Über das Referendum wird ein Gesetz erlassen.

Artikel 88

Die Abgeordnetenkammer kann höchstens für den Zeitraum eines Jahres die Regierung der Republik Kroatien ermächtigen, durch Verordnungen einzelne Fragen aus ihrem Wirkungsbereich zu regeln, ausgenommen jene, die sich auf die Ausarbeitung der durch die Verfassung festgesetzten Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger, auf nationale Rechte, das Wahlsystem, den Aufbau, den Wirkungsbereich und die Art der Tätigkeit staatlicher Organe und der lokalen Selbstverwaltung beziehen.

Verordnungen auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung haben keine rückwirkende Kraft.

Auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene Verordnungen treten, wenn die Abgeordnetenkammer nicht anders entscheidet, nach Ablauf einer Frist von einem Jahr vom Tag der Ermächtigung an, außer Kraft.

Artikel 89

Gesetze werden vom Staatspräsidenten innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Annahme in der Abgeordnetenkammer in Einklang mit der Verfassung kundgemacht.

Artikel 90

Vor ihrem Inkrafttreten werden die Gesetze in den "Narodne novine", dem Gesetzblatt der Republik veröffentlicht.

Ein Gesetz tritt frühestens am achten Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht aus besonders gerechtfertigten Gründen durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Nur einzelne Bestimmungen eines Gesetzes können rückwirkende Kraft haben.

Artikel 91

Staatliche Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsvoranschlag festgesetzt.

Gesetze, deren Anwendung finanzielle Mittel erfordern, müssen die Beschaffung dieser Mittel vorsehen.

Artikel 92

Die Kammern des Sabors der Republik Kroatien können für jede Frage von öffentlichem Interesse Untersuchungsausschüsse einsetzen.

Die Untersuchungsausschüsse werden in ihrer Zusammensetzung, ihrem Wirkungsbereich und ihren Befugnissen in Einklang mit dem Gesetz geregelt.

Artikel 93

Der Volksanwalt ist ein Bevollmächtigter des Sabors der Republik Kroatien, der die verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte der Bürger in Verfahren vor der staatlichen Verwaltung und Organen mit öffentlicher Gewalt schützt.

Der Volksanwalt wird von der Abgeordnetenkammer für einen Zeitraum von acht Jahren gewählt.

Die Bedingungen für die Wahl und die Entlassung, den Wirkungsbereich und die Arbeitsweise des Volksanwaltes und seiner Stellvertreter werden durch Gesetz geregelt.

2. Der Präsident der Republik Kroatien

Artikel 94

Der Präsident der Republik Kroatien ist das Staatsoberhaupt.

Der Staatspräsident vertritt die Republik im In- und Ausland, sorgt für die Achtung der Verfassung, sichert das Bestehen und die Einheit der Republik und das ordnungsgemäße Wirken der Staatsgewalt.

Artikel 95

Der Staatspräsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Niemand kann mehr als zweimal Staatspräsident sein.

Der Staatspräsident wird mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gewählt. Wenn keiner der Kandidaten eine solche Mehrheit erhält, wird die Wahl nach 14 Tagen wiederholt.

Bei der Stichwahl haben jene zwei Kandidaten, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, das Recht gewählt zu werden. Falls einer dieser Kandidaten darauf verzichtet, erlangt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat das Recht nochmals gewählt zu werden.

Die Wahl des Staatspräsidenten ist mindestens 30 und höchstens 60 Tage vor Ablauf des Mandates durchzuführen.

Bevor der Staatspräsident sein Amt übernimmt, legt er feierlich einen Eid ab, mit dem er sich zur Treue gegenüber der Verfassung verpflichtet.

Die Wahl des Staatspräsidenten wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 96

Der Staatspräsident kann außer einem Parteiamt keine andere öffentliche oder berufliche Funktion übernehmen.

Artikel 97

Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Staatspräsidenten sein Amt auszuüben, stellt das Verfassungsgericht der Republik Kroatien auf Antrag der Regierung der Republik Kroatien deren Eintritt fest; das Amt des Staatspräsidenten wird vorübergehend vom Präsidenten des Sabors der Republik Kroatien übernommen.

Die Wahl des neuen Staatspräsidenten muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Tag, an welchem der vorhergehende Präsident seine Amtsführung beendete, durchgeführt werden.

Artikel 98

Der Staatspräsident:

- schreibt die Wahlen zu den Kammern des Sabors der Republik Kroatien aus und beruft diese zur ersten Sitzung ein;

- schreibt ein Referendum in Einklang mit der Verfassung aus;

- ernennt und enthebt den Ministerpräsidenten der Republik Kroatien seines Amtes;

- ernennt und enthebt auf Antrag des Ministerpräsidenten der Republik Kroatien die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Regierung;

- spricht Begnadigungen aus;

- verleiht Auszeichnungen und Anerkennungen, die durch Gesetz bestimmt sind;

- besorgt andere durch die Verfassung festgelegte Pflichten.

Artikel 99

Der Staatspräsident entscheidet auf Antrag der Regierung über die Gründung diplomatischer und anderer Vertretungen der Republik Kroatien im Ausland.

Der Staatspräsident ernennt und beruft die diplomatischen Vertreter der Republik Kroatien ab und nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben ausländischer diplomatischer Vertreter an.

Artikel 100

Der Staatspräsident ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Republik Kroatien.

Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Volksverteidigungsrates der Republik Kroatien und steht diesem vor, ernennt und entlässt die Militärbefehlshaber in Einklang mit dem Gesetz.

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Sabors der Republik Kroatien verkündet der Staatspräsident Krieg und schließt Frieden.

Artikel 101

Der Staatspräsident erlässt Verordnungen mit Gesetzeskraft und trifft außerordentliche Maßnahmen im Falle eines Kriegszustandes oder einer unmittelbaren Bedrohung der Unabhängigkeit und Einheit der Republik, oder wenn die Organe der staatlichen Gewalt außerstande sind, ordnungsgemäß die verfassungsmäßigen Funktionen auszuüben. Solange der Staatspräsident diese Befugnisse ausübt, kann die Abgeordnetenkammer nicht aufgelöst werden.

Der Staatspräsident unterbreitet der Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien Verordnungen mit Gesetzeskraft zur Bestätigung, sobald der Sabor zusammentreten kann.

Artikel 102

Der Staatspräsident kann eine Sitzung der Regierung der Republik Kroatien einberufen und auf deren Tagesordnung Fragen setzen, von denen er glaubt, dass sie behandelt werden müssen.

Der Staatspräsident leitet die Sitzung der Regierung, bei der er anwesend ist.

Artikel 103

Der Staatspräsident kann dem Sabor der Republik Kroatien ein Sendschreiben übermitteln und erstattet ihm jährlich einen Bericht über die Lage der Republik.

Artikel 104

Der Staatspräsident kann auf Antrag der Regierung mit Gegenzeichnung des Ministerpräsident und nach einer Beratung mit dem Präsidenten der Kammer die Abgeordnetenkammer auflösen, wenn diese Kammer der Regierung das Misstrauen ausspricht oder einen Monat vom Tag der Vorlage an den Staatshaushalt nicht annimmt.

Der Staatspräsident kann die Abgeordnetenkammer nicht erneut vor Ablauf eines Jahres vom Tag der Auflösung an auflösen.

Artikel 105

Der Staatspräsident ist für die Verletzung der Verfassung in Ausübung seines Amtes verantwortlich.

Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Verantwortlichkeit des Staatspräsidenten kann die Abgeordnetenkammer mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten einleiten.

Über die Verantwortlichkeit des Staatspräsidenten entscheidet das Verfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Richter.

Wenn das Verfassungsgericht der Republik Kroatien dessen Verantwortlichkeit feststellt, endet das Amt des Staatspräsidenten kraft der Verfassung.

Artikel 106

Der Staatspräsident wird bei der Ausübung seiner Befugnisse vom Präsidialrat sowie anderen beratenden- und Hilfskörperschaften, deren Mitglieder der Staatspräsident ernennt und entlässt, unterstützt.

3. Die Regierung der Republik Kroatien

Artikel 107

Die Regierung der Republik Kroatien übt die vollziehende Gewalt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz aus.

Artikel 108

Die Regierung der Republik Kroatien besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Vizepräsidenten den Ministern und ihren anderen Mitgliedern.

Artikel 109

Der Aufbau, die Arbeitsweise und Art der Beschlussfassung der Regierung wird durch Gesetz und ihre Geschäftsordnung vorgeschrieben.

Den inneren Aufbau des Ministerien regelt die Regierung durch Verordnungen und bildet für die Besorgung ihrer Geschäfte Dienststellen.

Artikel 110

Die Regierung erlässt Verordnungen in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz, schlägt Gesetze und den Staatshaushalt vor und vollzieht Gesetze und andere Vorschriften, die der Sabor der Republik Kroatien verabschiedet.

Artikel 111

Die Regierung ist dem Staatspräsidenten und der Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien verantwortlich.

Der Ministerpräsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Regierung sind gemeinsam für die von der Regierung gefassten Beschlüsse, verantwortlich. Für ihren Tätigkeitsbereich sind sie persönlich verantwortlich.

Artikel 112

Der Ministerpräsident stellt die Regierung der Abgeordnetenkammer spätestens 15 Tage nach seiner Ernennung vor und stellt die Vertrauensfrage.

Die Ernennung des Ministerpräsidenten und der Mitglieder der Regierung ist angenommen, wenn ihnen die Mehrheit aller Abgeordneten der Abgeordnetenkammer das Vertrauen ausgesprochen hat.

Artikel 113

Auf Antrag mindestens eines Zehntels der Abgeordneten der Abgeordnetenkammer kann dem Ministerpräsidenten, jedem einzelnen Mitglied der Regierung oder der Regierung insgesamt die Vertrauensfrage gestellt werden.

Die Vertrauensabstimmung über die Regierung kann auch der Ministerpräsident verlangen.

Die Vertrauensabstimmung kann nicht vor Ablauf von drei Tagen vom Tag der Antragstellung in der Abgeordnetenkammer an durchgeführt werden.

Der Misstrauensantrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller Abgeordneten dafür gestimmt hat.

Wenn die Abgeordnetenkammer den Misstrauensantrag ablehnt, können jene Abgeordneten, die ihn gestellt haben, nicht neuerlich denselben Antrag vor Ablauf einer Frist von drei Monaten stellen.

Wenn dem Ministerpräsidenten oder der Regierung insgesamt das Misstrauen ausgesprochen wird, erklärt der Ministerpräsident dem Staatspräsidenten seinen Rücktritt und dieser entlässt die Regierung.

Wenn einem einzelnen Mitglied der Regierung durch Abstimmung des Misstrauen ausgesprochen wird, kann der Ministerpräsident den Rücktritt erklären oder dem Staatspräsidenten vorschlagen, das Mitglied der Regierung, dem das Misstrauen ausgesprochen wurde, seines Amtes zu entheben.

Artikel 114

Der Aufbau der staatlichen Verwaltung wird durch Gesetz geregelt.

Die Bediensteten in der staatlichen Verwaltung werden auf Grund eines Wettbewerbs ernannt, wenn durch Gesetz nichts anderes festgelegt ist.

4. Die Gerichtsbarkeit

Artikel 115

Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt.

Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig.

Die Gerichte urteilen auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes.

Artikel 116

Das Oberste Gericht der Republik Kroatien stellt als Höchstgericht die einheitliche Anwendung der Gesetze und die Gleichberechtigung der Bürger sicher.

Die Einrichtung, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt.

Die Einrichtung, der Wirkungsbereich und der Aufbau der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 117

Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und Urteile werden öffentlich, im Namen der Republik Kroatien, gefällt. Die Öffentlichkeit kann von der gesamten Verhandlung oder eines Teiles ausgeschlossen werden, wenn über Minderjährige geurteilt wird oder zum Schutz des Privatlebens der Parteien, bei Ehestreitigkeiten, bei Verfahren in Zusammenhang mit dem Sorgerecht und der Adoption oder zwecks Wahrung von Militär-, Amts- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz der Sicherheit und der Verteidigung der Republik.

Artikel 118

An der Rechtsprechung wirken auch Laienrichter in Einklang mit dem Gesetz mit.

Artikel 119

Richter und Laienrichter, die an der Rechtsprechung mitwirken, können für Äußerungen bei der richterlichen Entscheidungsfindung nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Die Richter genießen in Einklang mit dem Gesetz Immunität, wie die Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien.

Artikel 120

Das Richteramt ist unbefristet.

Der Richter wird seines Amtes enthoben:

- auf eigenes Verlangen;

- wenn er die Fähigkeit zur Ausübung seines Amts auf Dauer verliert;

- wenn er wegen einer Straftat verurteilt wird, die ihn zur Ausübung des Richteramts unwürdig macht;

- wenn dies der Gerichtsrat der Republik in Einklang mit dem Gesetz wegen eines schweren Disziplinarvergehens beschließt.

Gegen den Beschluss über die Amtsenthebung hat der Richter das Recht, bei der Komitatenkammer des Sabors einen Antrag auf Schutz seiner Rechte einzubringen.

Ein Richter kann nicht gegen seinen Willen versetzt werden.

Ein Richter kann nicht ein Amt oder einen Beruf ausüben, welche das Gesetz als unvereinbar mit dem Richteramt festgelegt hat.

Artikel 121

Die Richter und Staatsanwälte werden in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz vom Gerichtsrat der Republik ernannt und entlassen, der auch über ihre disziplinare Verantwortlichkeit entscheidet.

Der Gerichtsrat der Republik hat einen Präsidenten und 14 Mitglieder.

Der Präsident und die Mitglieder werden von der Komitatenkammer vorgeschlagen. Die Abgeordnetenkammer wählt sie in Einklang mit dem Gesetz für einen Zeitraum von acht Jahren aus den Reihen hervorragender Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften.

V. DAS VERFASSUNGSGERICHT DER REPUBLIK KROATIEN

Artikel 122

Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien besteht aus elf Richtern, die auf Vorschlag der Komitatenkammer von der Abgeordnetenkammer für einen Zeitraum von acht Jahren aus den Reihen hervorragender Juristen, insbesondere Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften gewählt werden.

Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wählt den Gerichtspräsidenten für einen Zeitraum von vier Jahren.

Artikel 123

Die Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien können keinerlei andere öffentliche noch berufliche Funktion ausüben.

Die Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien genießen Immunität, wie die Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien.

Artikel 124

Ein Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien kann seines Amtes vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, enthoben werden, wenn er dies selbst verlangt, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird oder auf Dauer die Fähigkeit verliert, seine Funktion auszuüben, worüber das Gericht selbst entscheidet.

Artikel 125

Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien:

- entscheidet über die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung;

- entscheidet über die Übereinstimmung anderer Vorschriften mit der Verfassung und dem Gesetz;

- schützt die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger;

- entscheidet bei Kompetenzkonflikten zwischen Organen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt;

- entscheidet in Einklang mit der Verfassung über die Verantwortlichkeit des Staatspräsidenten;

- beaufsichtigt die Verfassungsmäßigkeit von Programmen und Tätigkeiten politischer Parteien und kann ihre Tätigkeiten in Einklang mit der Verfassung verbieten;

- beaufsichtigt die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Wahlen und Referenden und entscheidet in Wahlstreitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen;

- besorgt andere durch die Verfassung festgelegte Aufgaben.

Artikel 126

Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien hebt ein Gesetz auf, wenn es seine Verfassungswidrigkeit feststellt.

Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien erklärt eine andere Vorschrift für nichtig oder hebt sie auf, wenn es ihre Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit feststellt.

Artikel 127

Die Bedingungen für die Wahl der Richter des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien und die Beendigung ihrer Funktionen, die Bedingungen und Fristen für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, das Verfahren und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen, der Schutz der verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger sowie andere Fragen, die für die Ausübung der Funktionen und der Arbeit des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien wichtig sind, werden durch Verfassungsgesetz geregelt.

Dieses Verfassungsgesetz wird gemäß dem Verfahren, welches für eine Änderung der Verfassung festgelegt ist, erlassen.

Der innere Aufbau des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien wird durch seine Geschäftsordnung geregelt.

VI. DIE GESTALTUNG DER LOKALEN SELBSTVERWALTUNG UND VERWALTUNG

Artikel 128

Den Bürgern wird das Recht auf lokale Selbstverwaltung garantiert.

Das Recht auf lokale Selbstverwaltung umfasst das Recht zur Entscheidung über die Bedürfnisse und Interessen der Bürger von lokaler Bedeutung, besonders aber über Raumordnung und Städteplanung, über die Errichtung von Siedlungen und Wohnungen, über kommunale Tätigkeiten, über die Obsorge für Kinder, soziale Fürsorge, Kultur, Körperkultur, Sport und technische Kultur sowie über den Schutz und die Förderung der Umwelt.

Über die lokale Selbstverwaltung wird ein Gesetz erlassen.

Artikel 129

Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können in Einklang mit dem Gesetz die Gemeinde und der Bezirk oder die Stadt sein. Ihr Gebiet wird nach vorhergehender Befragung der Bewohner dieses Gebiets durch Gesetz festgelegt.

Der Aufbau und Wirkungsbereich der Organe der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung wird durch ihr Statut und in Einklang mit dem Gesetz geregelt.

Die Bürger können unmittelbar an der Verwaltung der lokalen Angelegenheiten in Einklang mit dem Gesetz und dem Statut der Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mitwirken.

In der Ortschaft oder deren Teil haben die Bürger das Recht, in Einklang mit dem Gesetz auch andere Formen der örtlichen Selbstverwaltung zu bilden.

Artikel 130

Bei der Besorgung lokaler Aufgaben sind die Organe der lokalen Selbstverwaltungseinheiten in Einklang mit dem Gesetz und dem Statut selbständig und unterliegen nur der Gesetzmäßigkeitsaufsicht durch die zuständigen Organe der Republik.

Für die Besorgung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung können in Gemeinde und Bezirk oder Stadt durch Gesetz lokale Verwaltungsorgane gebildet werden. Aufbau und Wirkungsbereich dieser Organe werden durch Gesetz geregelt.

Bestimmte Aufgaben der staatlichen Verwaltung können durch Gesetz in den Wirkungsbereich der lokalen Selbstverwaltung übertragen werden. Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind die Organe der lokalen Selbstverwaltungseinheiten, in Einklang mit dem Gesetz, den Organen der staatlichen Verwaltung untergeordnet.

Artikel 131

Das Komitat ist eine Einheit der lokalen Verwaltung und der Selbstverwaltung.

Das Gebiet des Komitats wird durch Gesetz als Ausdruck historischer, verkehrsmäßiger und wirtschaftlicher Gegebenheiten und nach der Fähigkeit, eine natürliche Selbstverwaltungseinheit im Rahmen der Republik zu sein, festgelegt.

Aufbau und Wirkungsbereich der Organe des Komitats werden durch Gesetz festgelegt.

Große Städte können durch Gesetz als Komitate eingerichtet werden.

VII. INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN

1. Internationale Verträge

Artikel 132

Internationale Verträge werden im Namen der Republik Kroatien vom Staatspräsidenten, aber in Einklang mit dem Gesetz auch von der Regierung der Republik Kroatien abgeschlossen.

Artikel 133

Der Sabor der Republik Kroatien bestätigt internationale Verträge, die den Erlass oder die Änderung eines Gesetzes verlangen, internationale Verträge militärischer und politischer Natur sowie internationale Verträge, die die Republik finanziell verpflichten.

Internationale Verträge, durch die einer internationalen Organisation oder einem Bund Befugnisse aus der Verfassung der Republik Kroatien übertragen werden, bestätigt der Sabor mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.

Artikel 134

Internationale Verträge, die in Einklang mit der Verfassung abgeschlossen, bestätigt und veröffentlicht wurden, bilden einen Teil der inneren Rechtsordnung der Republik und stehen ihrer Rechtskraft nach über dem Gesetz. Ihre Bestimmungen können nur unter den Bedingungen oder auf die Art geändert oder aufgehoben werden, wie sie in ihnen festgelegt sind oder in Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

2. Vereinigung and Abspaltung

Artikel 135

Das Recht, ein Verfahren zur Vereinigung der Republik Kroatien in einen Bund mit anderen Staaten einzuleiten, haben mindestens ein Drittel der Abgeordneten des Sabors der Republik Kroatien, der Staatspräsident und die Regierung der Republik Kroatien.

Über die Vereinigung der Republik entscheidet zuerst der Sabor mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.

Die Entscheidung über die Vereinigung der Republik wird durch ein Referendum mit der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten der Republik getroffen.

Das Referendum muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung des Sabors abgehalten werden.

Die Bestimmungen dieser Verfassung über eine Vereinigung beziehen sich auch auf die Bedingungen und das Verfahren für die Loslösung (Abspaltung) der Republik Kroatien, außer wenn

wegen außerordentlicher Umstände auf Antrag eines Drittels aller Abgeordneten oder des Staatspräsidenten oder der Regierung der Republik Kroatien der Sabor einen Beschluss über die Loslösung (Abspaltung) zum Schutz der Souveränität der Republik Kroatien durch eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Abgeordneten fassen kann.

VIII. ÄNDERUNGEN DER VERFASSUNG

Artikel 136

Das Recht, eine Änderung der Verfassung der Republik Kroatien vorzuschlagen, haben mindestens ein Fünftel der Abgeordneten der Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien, der Staatspräsident und die Regierung der Republik Kroatien.

Artikel 137

Die Abgeordnetenkammer entscheidet nach vorhergehender Stellungnahme durch die Komitatenkammer, ob sie einer Änderung der Verfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten zustimmen wird.

Der Entwurf einer Änderung der Verfassung wird von der Abgeordnetenkammer mit der Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten beschlossen.

Artikel 138

Über die Änderung der Verfassung entscheidet nach vorhergehender Stellungnahme durch die Komitatenkammer die Abgeordnetenkammer mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Abgeordneten.

Artikel 139

Die Änderung der Verfassung wird von der Abgeordnetenkammer des Sabors der Republik Kroatien kundgemacht.

IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 140

Die Republik Kroatien verbleibt bis zu einer neuen Vereinbarung der jugoslawischen Republiken oder solange der Sabor der Republik Kroatien nichts anderes beschließt im Verband der SFRJ.

Wenn durch einen Akt oder ein Verfahren der Organe der Föderation oder von Organen einer anderen Republik oder Provinz als Mitglieder der Föderation die territoriale Integrität der Republik Kroatien verletzt, sie in eine nicht gleichberechtigte Lage in der Föderation gebracht wird oder ihre Interessen gefährdet werden, werden die Republikorgane auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes und der durch diese Verfassung festgelegten Souveränität der Republik Kroatien die notwendigen Beschlüsse zum Schutz der Souveränität und der Interessen der Republik Kroatien fassen.

Artikel 141

Diese Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie vom Sabor der Republik Kroatien kundgemacht wird, wenn nicht für die Anwendung einzelner ihrer Bestimmungen durch das Verfassungsgesetz zu ihrer Durchführung etwas anderes bestimmt wird.

Die Wahlen für den Sabor und den Staatspräsidenten werden gemäß den Wahlgesetzen ausgeschrieben, welche spätestens ein Jahr ab dem Tag der Kundmachung dieser Verfassung verabschiedet werden.

Artikel 142

Zur Durchführung dieser Verfassung wird ein Verfassungsgesetz erlassen.


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